Einkommen

Alle Einnahmen, die eine Person oder ein Privathaushalt zu verbuchen hat, bezeichnet man umgangssprachlich als Einkommen. Neben dem Lohn oder Gehalt inklusive Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, zählen auch Einkünfte aus Kapitalanlagen, Vermietung und Verpachtung zum Einkommen. Ebenso werden Kindergeld– und Unterhaltszahlungen zu dem Einkommen gezählt. Arbeitnehmer verfügen über ein geregeltes Gehalt, so dass der Lebensunterhalt als gesichert angesehen wird. Bei Arbeitslosen fehlt ein solches Einkommen, so dass sie finanzielle Unterstützung beantragen können. Steuerrechtlich wird zwischen den Begriffen Einnahmen, Einkünften und Einkommen unterschieden. Einnahmen beschreibt das Nettogeldvermögen, beispielsweise eines Unternehmens. Es setzt sich aus allen Einzahlungen einschließlich Wertpapieren und Rückstellungen zusammen. Daraus ergibt sich, dass sich Einnahmen nicht immer als Einzahlungen in Form von Zahlungsmitteln auszeichnen. Das Gegenteil von Einnahmen sind Ausgaben. Der Betrag, der von den Einnahmen nach Abzug aller Ausgaben verbleibt, wird als Einkünfte bezeichnet.]]>

Arbeitslosengeld

Durch die Einführung von Hartz IV im Jahr 2005 wird nun zwischen dem Arbeitslosengeld I und dem Arbeitslosengeld II unterschieden.

Mit Arbeitslosengeld I ist das Arbeitslosengeld gemeint, das auch vor der Umstrukturierung so bezeichnet wurde. Das Arbeitslosengeld soll dem Arbeitslosen als Lohnersatz dienen und ihm eine angemessene Lebensführung ermöglichen.

Da Arbeitnehmer und Arbeitgeber monatlich einen festgeschriebenen Prozentsatz in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, kann das Arbeitslosengeld auch von diesen Steuern finanziert werden. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies einen monatlichen Abschlag von derzeit 2,8 % des Bruttogehalts.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld wird bei den Arbeitsagenturen gestellt. Um jedoch Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der Arbeitslose muss sich persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos, bzw. arbeitssuchend melden. Zudem muss die Anwartschaftszeit erfüllt sein, d.h. der Betroffene muss mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis eingestellt gewesen sein.

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