Heirat und Steuern

Heiraten kann sich steuerlich positiv auswirken. Dabei hängt die Wahl der Steuerklasse von der Höhe des Einkommens der Eheleute ab. Im Gegensatz zu Ledigen haben Verheiratete die Wahl zwischen verschiedenen Steuerklassen bzw. können sich für eine Steuerklassen-Kombination entscheiden, wenn beide Partner Arbeitnehmer mit Lohnsteuerkarte sind. Ein Wechsel der Steuerklasen ist einmal im Jahr möglich und kann jeweils bis zum 30. November vorgenommen werden. Generell gilt, dass der Steuervorteil umso höher ausfällt, je größer der Einkommensunterschied zwischen den Partner ist. Verdienen beide Personen etwa gleich viel, empfiehlt sich Steuerklasse IV. Sparen können die Eheleute in diesem Fall im Gegensatz zu Nicht-Verheirateten allerdings zum Teil trotzdem, z.B. dann, wenn sie höhere Vorsorgeaufwendungen für Versicherungen bei der Steuererklärung geltend machen. Erwirtschaftet ein Ehepartner den größten Teil des Haushaltseinkommens, 60 Prozent oder mehr, wirkt sich Steuerklasse V für den Geringverdienden und Steuerklasse III für den Besserverdienenden steuerlich günstig aus. Insbesondere durch das Ehegatten-Splitting kann die Einkommensteuer gesenkt werden. Beim Ehegatten-Splitting wird in zwei Schritten vorgegangen: Zunächst wird das zu versteuernde Einkommen beider Partner ermittelt und gesplittet, also halbiert. In einem zweiten Schritt wird die Einkommenssteuer nach dem Grundtarif errechnet und dann verdoppelt. Dies bedeutet, dass das Einkommen gleichmäßig auf beide Eheleute verteilt wird. Aus diesem Grund ist der Steuervorteil besonders hoch, wenn ein Ehepartner keinerlei Einkommen hat. Da seit dem 1. Januar 2009 eine kirchliche Heirat auch ohne vorherige standesamtliche Heirat möglich ist, muss beachtet werden, dass das Ehegatten-Splitting nur gültig ist, wenn die Ehe standesamtlich getraut wurde.

Änderungen in 2010 für Eheleute

Ab 2010 können Eheleute bei der Wahl ihrer Steuerklassen auch das Faktorenverfahren aussuchen (IV-Faktor/IV-Faktor), da die bisherige Kombination der Steuerklassen III und V den Nachteil hat, dass der Lohnsteuerabzug der gering verdienenden Person im Verhältnis zu den Gesamteinkünften relativ hoch ausfällt. Das Faktorenverfahren kann allerdings auch zu Nachzahlungen oder Erstattungen führen, nämlich dann, wenn sich das Einkommen der Ehepartner im Laufe des Jahres ändert, etwa weil sich z.B. der Lohn eines Partners erhöht.]]>