Versteuerndes Einkommen

Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Bei der Körperschaftssteuer bildet der Gewinn, der sich nach Abzug von Freibeträgen ergibt, das zu versteuernde Einkommen. Auch bei der Einkommenssteuer ist das Einkommen, welches der Steuerpflichtige im Kalenderjahr bezogen hat, Grundlage für die Errechnung der individuellen Steuerlast. Vom steuerlichen Einkommen werden ebenfalls Freibeträge und andere Abzüge vorgenommen, z.B. außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Werbungskosten. Zu den Werbungskosten zählen z.B. Fahrtkosten zwischen Arbeits- und Wohnort, zu den Sonderausgaben zählen insbesondere Versicherungsbeiträge, z.B. für die Kranken- Pflege- und Unfallversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Auch Beiträge für freiwillige und private Versicherungen sind steuerlich absetzbar. Aus diesem Grund ist das zu versteuernde Einkommen nicht zu verwechseln mit dem Bruttogehalt. Im Gegenteil: Das zu versteuernde Einkommen ist deutlich niedriger. Auf Basis des zu versteuernden Einkommens wird der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen berechnet. Dieser orientiert sich an der Höhe des individuellen Einkommens und endet bei einem maximalen Steuersatz von 45 Prozent, der so genannten Reichensteuer. ]]>

Vermögenssteuer

Ist jemand vermögend, gilt er gemeinhin als reich und verfügt er über eine Vielzahl an Gütern. Diese Güter sind sowohl Bargeld als auch Bankguthaben und Aktien, Immobilien, Konsumgütern und Patente. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen können über Vermögen verfügen. Bei Unternehmen, Betrieben und Firmen setzt sich das Vermögen aus materiellen und immateriellen Werten zusammen und umfasst die Kassenbeständen, die Arbeitsgeräten, einzelne Markennamen und Patenten sowie das Potenzial der beschäftigten Mitarbeiter. In den meisten Staaten ist das Gesamtvermögen eines Landes auf sehr wenige Haushalte verteilt. In Deutschland wurde bis 1997 eine Steuer auf Vermögen Einzelner erhoben, die so genannte Vermögenssteuer. Diese wurde vom Verfassungsgericht als unzulässig erklärt. Da seitdem keine gesetzliche Neuregelung über die Vermögenssteuer erfolgte, gilt sie als abgeschafft. Weil mitunter auch Erbschaften und Schenkungen als Vermögen betrachtet werden, gilt es zu beachten, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer weiterhin erhoben wird. Da alle Gewinne aus Kapitalanlagen in Deutschland mit der Einkommensteuer versteuert werden müssen, ergibt sich für einige Personen ein Spitzensteuersatz von 45 Prozent, die so genannte Reichensteuer.]]>

Spitzensteuersatz

Der Spitzensteuersatz gibt den höchsten Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen einer Person an. Er wird bei der Einkommensteuer ermittelt. In Deutschland liegt der Spitzensteuersatz bei 45 Prozent und wird auch Reichensteuer genannt. Hat jemand ein Einkommen von mehr als 250.400 Euro im Jahr (für Verheiratete gilt eine Einkommensgrenze von 500.800 Euro), kommt der Spitzensteuersatz zur Anwendung. Das bedeutet, dass auf den Betrag, der die genannte Grenze von 250.400 Euro bzw. 500.800 Euro überschreitet, 45 Prozent Einkommensteuer erhoben wird. Nicht das gesamte Einkommen ist also steuerpflichtig, sondern Rechungsgrundlage ist der Betrag, der die festgelegte Grenze überschreitet. Wie in allen anderen Fällen auch, meint Einkommen hier nicht das Bruttogehalt, sondern den Betrag, der nach allen Abzügen übrig bleibt. Zudem haben auch Großverdiener die Möglichkeit, Sonderausgaben, Werbungskosten und anderes bei der Steuererklärung geltend zu machen. Obwohl der Spitzensteuersatz immer wieder, insbesondere unter dem populistischen Begriff Reichensteuer in der Politik diskutiert wird, muss beachtet werden, dass er seit Jahren kontinuierlich sinkt. So betrug er z.B. 1998 noch 53 Prozent. ]]>

Maximaler Steuersatz

Muss ein Steuerzahler 45 Prozent seines Bruttoeinkommens an das Finanzamt abführen, spricht man vom maximalen Steuersatz. Damit entspricht der maximale Steuersatz dem Einkommenssteuertarif IV. Der maximale Steuersatz gilt seit 2007 und wird auch als Reichensteuer bezeichnet.

 

Insgesamt gibt es in Deutschland vier Einkommenstarifzonen.

  • Die erste ist die so genannte Nullzone: Ist das zu versteuernde Einkommen nicht höher als 7.834 Euro (ab 2010: 8.004 Euro) gilt der Grundfreibetrag und es fällt keine Einkommensteuer an.
  • Übersteigt das Einkommen die Grenze der ersten Tarifzone, tritt die zweite in Kraft. Hier gilt ein Grenzsteuersatz von 14 Prozent und steigt ab einem Einkommen von 13.140 Euro auf 24 Prozent an.
  • Die dritte Steuertarifzone gilt ab einem Einkommen von 52.552 Euro. Hier tritt ein konstanter Steuersatz von 42 Prozent in Kraft, d.h. von jedem verdienten Euro werden 0,42 Cent einbehalten.
  • Die vierte und letzte Steuertarifgruppe beinhaltet den maximalen Steuersatz. Er gilt ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 250.401 Euro für Ledige bzw. 500.802 Euro für Verheiratete.
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