Teilzeitarbeit

Arbeitet ein Arbeitnehmer Teilzeit, erbringt er seine Leistungen in einer kürzeren Arbeitszeit als vollbeschäftigte Kollegen. Wie die Teilzeitarbeit geregelt ist, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Es können z.B. flexible Arbeitszeiten vereinbart sein, die nicht die volle Arbeitszeit ausmachen, es kann sein, dass an allen Tagen in den Wochen mit einer verkürzten Arbeitszeit gearbeitet wird oder dass nur an wenigen Tagen in der Woche, dann aber mit Normalumfang, gearbeitet wird. Bei Teilzeitarbeit treten die Progressionsstufen der Steuer in Kraft. Wer z.B. seine Arbeitszeit um 20 Prozent reduziert, muss höchstens 10 Prozent Abzüge von seinem Lohn bzw. Gehalt in Kauf nehmen. Gesetzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn er mindestens sechs Monate in seinem Betrieb abgestellt ist und keine betrieblichen Gründe gegen die Teilzeitarbeit sprechen. In Deutschland wird Teilzeitarbeit zu einem überwiegenden Anteil von Frauen in Anspruch genommen. Teilzeitarbeit bringt sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich. Vorteile der Teilzeitarbeit sind u.a. dass dem Arbeitnehmer Zeit für andere Beschäftigungen bleibt, z.B. der Familienbetreuung, Ehrenämtern oder Freizeit, dass Arbeitnehmer möglicherweise durch die längeren Erholungsphasen auch mehr Leistung erbringen, dass Stellenabbau vermieden werden kann und der Arbeitgeber seine Mitarbeiter flexibler einteilen kann. Darüber hinaus ist Teilzeitarbeit für, aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) voll einsatzfähige Mitarbeiter die Möglichkeit, noch im Arbeitsverhältnis zu verbleiben. Ein großer Nachteil der Teilzeitarbeit sind die Einbußen bei Lohn und Gehalt, denn natürlich verdient der Arbeitnehmer weniger als bei einer Vollbeschäftigung. Zudem ist die Aussicht, eine Führungsposition mit Teilzeit zu erhalten, recht gering. Es gibt kaum Unternehmen, an deren Spitze zwei teilzeitbeschäftigte Personen stehen. Für den Betrieb bedeutet Teilzeit in der Regel eine Erhöhung der Lohnnebenkosten und nicht selten einen deutlich höheren Organisations- und Koordinierungsaufwand.]]>

Steuersatz

Sieht ein Steuertarif einen Prozentsatz vor, handelt es sich um den Steuersatz. Beispiele sind die normale und ermäßigte Umsatzsteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Die normale Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer beträgt 19 Prozent, die ermäßigte sieben Prozent. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent. Im Gegensatz dazu unterliegt die Einkommenssteuer keinem einheitlichen Steuersatz, sondern wird individuell für jeden Arbeitnehmer ermittelt. Sie richtet sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens, der Kinderanzahl und dem Familienstand. Freibeträge, Sonderausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden und bestimmen ebenso die Höhe der individuellen Steuerlast. Der Grundfreibetrag und die Progressionsstufen sind Grundlage bei der Errechnung des Steuersatzes. Der Grundfreibetrag gilt bis zu einem Einkommen von 7.843 Euro. Erst wenn das Einkommen den Betrag von 7.843 Euro im Jahr überschreitet, unterliegt das Einkommen der Steuerpflicht. Liegt das Einkommen darunter, ist es von der Einkommenssteuer befreit. Einkünfte, die den Grundfreibetrag übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht. Diese setzt sich aus Progressionsstufen zusammen. Dies bedeutet, dass sich die Steuerlast nach der Höhe des individuellen Bruttolohns richtet. Der niedrigste Steuersatz beträgt 15 Prozent, der höchste 45 Prozent. Dies ist der Spitzensteuersatz, der ab einem Einkommen von 250.400 Euro bei Ledigen und 500.800 Euro bei Verheirateten fällig wird. ]]>