Jahreseinkommen

Beim Jahreseinkommen handelt es sich, genau wie beim Jahresgehalt, um das gesamte Einkommen, welches ein Arbeitnehmer während eines Jahres einnimmt. Dazu zählen nicht nur das monatliche Bruttogehalt, sondern ebenfalls alle Sonderzahlungen, wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Da die Begriffe Jahresgehalt und Jahreseinkommen synonym verwendet werden, finden sich alle weiteren Informationen unter Jahresgehalt.]]>

Geringfügige Beschäftigung

Zu den Geringfügigen Beschäftigungen zählen die geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die Kurzfristige Beschäftigung sowie die Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten. Da umgangssprachlich die Bezeichnung „geringfügige Beschäftigung“ synonym mit „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ gebraucht wird, beziehen sich die nachstehenden Ausführungen auf dieses Verständnis. Eine geringfügige Beschäftigung liegt demnach vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgeld höchstens 400 Euro (Minijob) monatlich beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle. Solange die Höchstgrenze von 400 Euro nicht überschritten wird, fallen für den Arbeitnehmer keine Abgaben für die Sozialversicherung an. Aus diesem sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis folgt, dass der Brutto-Lohn dem Netto-Lohn entspricht. Die geringfügige Beschäftigung bleibt auch dann sozialversicherungsfrei, wenn sie neben einer regulären Beschäftigung ausgeführt wird. Allerdings werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammen gerechnet, so dass sie dann zusammen möglicherweise die Höchstgrenze übersteigen und Abgaben erforderlich werden. Vorsicht ist auch dann geboten, wenn der geringfügig Beschäftigte in den Genuss von Sonderzahlungen kommt. Denn sobald beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausgezahlt werden, werden diese rechnerisch auf den gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses umgelegt. Wird dann die Grenze von 400 Euro überschritten, müssen Sozialabgaben abgeführt werden. Für den Arbeitnehmer sieht es dagegen anderes aus. Für ihn fallen für jeden geringfügig Beschäftigten pauschale Abgaben zur Sozialversicherung an. Für geringfügig Beschäftigte gelten theoretisch dieselben gesetzlichen Regelungen wie für Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer, beispielsweise für Urlaubsanspruch sowie Entgeldfortzahlungen im Krankheitsfall. Diese ist wie bei Vollbeschäftigten bis zu 6 Wochen gesetzlich gesichert, solange die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Dann darf der Arbeitgeber auch kein Nacharbeiten oder eine Entgeldkürzung einfordern. Diese Rechte sollten auch schriftlich in einem Arbeitsvertrag fixiert werden. ]]>

Gehaltsabrechnung

Die Gehaltsabrechnung ist die Entgeltabrechnung über den Lohn bzw. das Gehalt, was dem Arbeitnehmer monatlich ausgezahlt wird. Gehaltsabrechnungen erfolgen schriftlich und werden monatlich entweder per Post oder persönlich an den Arbeitnehmer gegeben. Grundlage für die Gehaltsabrechnung ist der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Gehaltsabrechnung kann der Arbeitnehmer einsehen, wie viele Steuer- und Sozialversicherungsabzüge vom Bruttolohn vorgenommen wurden und wie hoch der Nettolohn ausfällt. Abgezogen werden die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie die vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteile an Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Auch mögliche vermögenswirksame Leistungen oder Zuschüsse sowie Zahlungen in eine Pensionskasse werden aufgezählt. Gleiches gilt für Zahlungen von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Die Gehaltsabrechnung stellt also eine genaue Gehaltsberechnung dar. Auch die Folgenden Informationen lassen sich in einer Gehaltsabrechnung finden: Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, das Geburtsdatum des Arbeitnehmers, seine Versicherungsnummer, die Steuerklasse, mögliche Kinderfreibeträge sowie das Datum des Beschäftigungsbeginns. Außerdem ist der Zahlungsweg des Arbeitsentgelts aufgeführt, z.B. als Überweisung auf ein Girokonto. Die Gehaltsabrechnung gilt als Nachweis über das Einkommen und muss zwar der Einkommensteuererklärung nicht beigelegt werden, aber z.B. vorgelegt werden, wenn man einen Kredit aufnehmen möchte.]]>

Einmalbezug

Unter Einmalbezügen versteht man einmalige, sporadische Zahlungen des Arbeitgebers wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Erfolgsprämien.

 

Die Einmalbezüge zählen ebenfalls zu dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkommen. Die anfallende Lohnsteuer wird gesondert berechnet. Dafür wird zunächst die Lohnsteuer vom Jahresbruttogehalt ohne Einmalbezug berechnet. Im zweiten Schritt wird zu dem jährlichen Bruttoeinkommen der Einmalbezug addiert und von dieser Summe die Lohnsteuer berechnet. Anschließend ergibt die Differenz aus den beiden Beträgen die Versteuerung für den Einmalbezug.

Allerdings gibt es die Möglichkeit, das Weihnachts- oder Urlaubsgeld in die Betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Da der Arbeitnehmer in der Ansparphase von einer Befreiung von Steuer- und Sozialabgaben profitiert, trifft dies auch auf die Einmalbezüge zu. Erst in der Auszahlphase ist das Einkommen zu einem geringeren Satz steuerpflichtig. Diese Lösung profitiert sich für zahlreiche Arbeitnehmer mehr, als die monatlichen Beiträge in die Private Rentenversicherung.

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Einkommen

Alle Einnahmen, die eine Person oder ein Privathaushalt zu verbuchen hat, bezeichnet man umgangssprachlich als Einkommen. Neben dem Lohn oder Gehalt inklusive Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, zählen auch Einkünfte aus Kapitalanlagen, Vermietung und Verpachtung zum Einkommen. Ebenso werden Kindergeld– und Unterhaltszahlungen zu dem Einkommen gezählt. Arbeitnehmer verfügen über ein geregeltes Gehalt, so dass der Lebensunterhalt als gesichert angesehen wird. Bei Arbeitslosen fehlt ein solches Einkommen, so dass sie finanzielle Unterstützung beantragen können. Steuerrechtlich wird zwischen den Begriffen Einnahmen, Einkünften und Einkommen unterschieden. Einnahmen beschreibt das Nettogeldvermögen, beispielsweise eines Unternehmens. Es setzt sich aus allen Einzahlungen einschließlich Wertpapieren und Rückstellungen zusammen. Daraus ergibt sich, dass sich Einnahmen nicht immer als Einzahlungen in Form von Zahlungsmitteln auszeichnen. Das Gegenteil von Einnahmen sind Ausgaben. Der Betrag, der von den Einnahmen nach Abzug aller Ausgaben verbleibt, wird als Einkünfte bezeichnet.]]>