Sachbezug / Sachleistungen

Der Sachbezug ist im Arbeitsverhältnis eine Einnahme, die nicht aus Geld besteht. Der Sachbezug umfasst Sachleistungen, Naturalleistungen, zusätzliche Leistungen und einen geldwerten Vorteil. Beispiele für den Sachbezug sind Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses günstiger oder unentgeltlich bekommt, Zinsvorteile, eine kostenlose oder verbilligte Wohnung, verbilligtes Kantinenessen, Freiflüge, ein Dienstwagen, der auch für den privaten Gebrauch genutzt werden kann oder Benzingutscheine. Der Sachbezug gilt als Arbeitsentgelt. Er kann entweder als laufender nicht geldwerter Lohn oder als einmalige Leistung gewährt werden. Da sowohl Geld als auch Güter, die aus Geldeswert bestehen zu den Einkünften gerechnet werden, unterliegt auch der Sachbezug der Steuerpflicht und den Beiträgen zur Sozialversicherung. Sachbezüge können entweder individuell oder pauschal besteuert werden. Für Sachbezüge besteht eine Freigrenze: Sie sind bis zu einem Betrag von 1.080 Euro steuerfrei.]]>

Pflegegeld

Mit dem Pflegegeld ist eine Sozialleistung für pflegebedürftige Personen gemeint. Anspruch auf Pflegegeld besteht bei der gesetzlichen Pflegeversicherung, der Hilfe zur Pflege und bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Zahlung von Pflegegeld ist an Pflegestufen gebunden. In Deutschland gibt es drei Pflegestufen, die durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bzw. den Sozialmedizinischen Dienst festgestellt werden. Das Pflegegeld wird sowohl bei der häuslichen Pflege, bei der Pflege durch Angehörige als auch bei der Pflege in einem Heim gezahlt. Umstritten ist, ob die Höhe des Pflegegelds die entstehenden Kosten in jedem Fall decken kann. Zur sicheren Abdeckung von später entstehenden Kosten, werden auch private Pflegeversicherungen abgeschlossen. Wenn ein Steuerpflichtiger einen nahen Angehörigen pflegt und dafür bezahlt wird, sind seine Einnahmen in der Regel steuerfrei. Pflegt der Steuerpflichtige eine Person, mit der er in keinem Verwandtschaftsverhältnis steht, sind die Einkünfte steuerpflichtig. ]]>

Mutterschaftsgeld

Gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten in der Zeit des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Schwangere, die zu Beginn des Mutterschutzes gesetzlich krankenversichert sind und zugleich mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Alternativ steht die Versicherte in einem Arbeitsverhältnis, der Arbeitgeber zahlt aufgrund des Mutterschutzes jedoch kein Arbeitsentgelt. Dies gilt z.B. bei Studentinnen und freiwillig Versicherten, die versicherungsfrei beschäftigt sind.

Ein Antrag auf Mutterschaftsgeld kann nur mit einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Bescheinigung einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin und nicht mehr als sieben Wochen von diesem gestellt werden.

Die maximale Höhe des Mutterschaftsgelds beträgt 13 Euro pro Kalendertag. Endet das Beschäftigungsverhältnis, entfällt der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und dieses wird neu berechnet. Auch arbeitslose oder in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehende Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hier handelt es sich um einen reduzierten, höchstens 210 Euro umfassenden Betrag.

Das Mutterschaftsgeld gilt als steuerfreie Einnahme. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt, so dass auf steuerpflichtige Einkünfte, die neben dem Mutterschaftsgeld vereinbart werden, ein höherer Steuersatz angewendet wird.

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Einkünfte

Einkünfte sind nicht gleichbedeutend mit Einnahmen. Einkünfte bezeichnen vielmehr Einnahmen, die bleiben, wenn man die Ausgaben abzieht. Einkünfte ergeben sich sowohl aus dem eigentlichen Arbeitsverhältnis als auch aus Nebentätigkeiten, etwa freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeiten. In jedem Fall müssen alle Einkünfte bei der jährlichen Steuererklärung angegeben werden, andernfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen. Die Sorge, durch die Angaben von Nebentätigkeiten auch automatisch höhere Steuern zahlen zu müssen, trifft nicht unbedingt zu. Im Gegenteil: Das steuerpflichtige Gesamteinkommen kann sogar reduziert werden, nämlich dann, wenn bestimmte Aufwendungen vom Gesamteinkommen abgezogen werden. Aufwendungen können z.B. eine Büroausstattung oder Internet- und Telefonkosten sein und damit beim Finanzamt geltend gemacht werden. Steuerpflichtige Einkünfte setzen sich nicht nur aus Haupt- und Nebentätigkeiten zusammen, sondern ebenfalls durch Miet- und Pachteinnahmen, durch Gewerbebetriebe, durch Land- und Forstwirtschaft , durch Zinsen auf Sparbeträge und Dividenden, durch Kapitalvermögen, durch Spekulations- und Veräußerungsgewinne. Im Einkommenssteuergesetz wird zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften unterschieden. Während der Gewinn bei Gewinneinkünften durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird, ergeben sich Überschusseinkünfte durch Abzug von Werbungskosten von den Einnahmen. Das Einkommenssteuergesetz regelt auch außerordentliche Einkünfte, die besonders besteuert werden bzw. bis zu einem gewissen Betrag von der Steuer befreit sind. Hierzu zählen z.B. Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder Geldgeschenke innerhalb der Familie. ]]>

Einkommen

Alle Einnahmen, die eine Person oder ein Privathaushalt zu verbuchen hat, bezeichnet man umgangssprachlich als Einkommen. Neben dem Lohn oder Gehalt inklusive Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, zählen auch Einkünfte aus Kapitalanlagen, Vermietung und Verpachtung zum Einkommen. Ebenso werden Kindergeld– und Unterhaltszahlungen zu dem Einkommen gezählt. Arbeitnehmer verfügen über ein geregeltes Gehalt, so dass der Lebensunterhalt als gesichert angesehen wird. Bei Arbeitslosen fehlt ein solches Einkommen, so dass sie finanzielle Unterstützung beantragen können. Steuerrechtlich wird zwischen den Begriffen Einnahmen, Einkünften und Einkommen unterschieden. Einnahmen beschreibt das Nettogeldvermögen, beispielsweise eines Unternehmens. Es setzt sich aus allen Einzahlungen einschließlich Wertpapieren und Rückstellungen zusammen. Daraus ergibt sich, dass sich Einnahmen nicht immer als Einzahlungen in Form von Zahlungsmitteln auszeichnen. Das Gegenteil von Einnahmen sind Ausgaben. Der Betrag, der von den Einnahmen nach Abzug aller Ausgaben verbleibt, wird als Einkünfte bezeichnet.]]>