Lohnrechner

Um den Nettolohn vom Bruttolohn zu trennen und auszurechnen, gibt es den Lohnrechner. Da es kompliziert ist, alle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn bzw. Gehalt abzuziehen, hilft der Lohnrechner, herauszufinden, was letztlich an verfügbarem Gehalt und damit als Nettolohn übrig bleibt. In den Lohnrechner müssen folgende Angaben eingegeben werden: Höhe des Bruttolohns, Höhe der Krankenkassenbeiträge, Steuerklasse und evtl. auch Freibeträge. Außerdem muss angegeben werden, in welchem Bundesland der Verdienst erzielt wird. Daraus kann der Lohnrechner darstellen, wie hoch die Lohnsteuer, die Kirchensteuer, die Krankenkassenbeiträge und andere Sozialabgaben ausfallen. Lohnrechner sind insbesondere für Personen nützlich, die ihren Job wechseln oder ihre Lohnsteuerklasse. Sie können errechnen, wie hoch ihr Lohn, nach allen Abzügen, ausfallen wird. TIPP: Rechnen Sie Ihren Lohn mit unserem Lohnrechner aus! Wichtig ist, auf die Aktualität der Lohnrechner zu achten, sie sollten alle gültigen Steuergesetze berücksichtigen. ]]>

Geringfügige Beschäftigung

Zu den Geringfügigen Beschäftigungen zählen die geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die Kurzfristige Beschäftigung sowie die Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten. Da umgangssprachlich die Bezeichnung „geringfügige Beschäftigung“ synonym mit „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ gebraucht wird, beziehen sich die nachstehenden Ausführungen auf dieses Verständnis. Eine geringfügige Beschäftigung liegt demnach vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgeld höchstens 400 Euro (Minijob) monatlich beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle. Solange die Höchstgrenze von 400 Euro nicht überschritten wird, fallen für den Arbeitnehmer keine Abgaben für die Sozialversicherung an. Aus diesem sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis folgt, dass der Brutto-Lohn dem Netto-Lohn entspricht. Die geringfügige Beschäftigung bleibt auch dann sozialversicherungsfrei, wenn sie neben einer regulären Beschäftigung ausgeführt wird. Allerdings werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammen gerechnet, so dass sie dann zusammen möglicherweise die Höchstgrenze übersteigen und Abgaben erforderlich werden. Vorsicht ist auch dann geboten, wenn der geringfügig Beschäftigte in den Genuss von Sonderzahlungen kommt. Denn sobald beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausgezahlt werden, werden diese rechnerisch auf den gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses umgelegt. Wird dann die Grenze von 400 Euro überschritten, müssen Sozialabgaben abgeführt werden. Für den Arbeitnehmer sieht es dagegen anderes aus. Für ihn fallen für jeden geringfügig Beschäftigten pauschale Abgaben zur Sozialversicherung an. Für geringfügig Beschäftigte gelten theoretisch dieselben gesetzlichen Regelungen wie für Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer, beispielsweise für Urlaubsanspruch sowie Entgeldfortzahlungen im Krankheitsfall. Diese ist wie bei Vollbeschäftigten bis zu 6 Wochen gesetzlich gesichert, solange die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Dann darf der Arbeitgeber auch kein Nacharbeiten oder eine Entgeldkürzung einfordern. Diese Rechte sollten auch schriftlich in einem Arbeitsvertrag fixiert werden. ]]>

Einmalbezug

Unter Einmalbezügen versteht man einmalige, sporadische Zahlungen des Arbeitgebers wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Erfolgsprämien.

 

Die Einmalbezüge zählen ebenfalls zu dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkommen. Die anfallende Lohnsteuer wird gesondert berechnet. Dafür wird zunächst die Lohnsteuer vom Jahresbruttogehalt ohne Einmalbezug berechnet. Im zweiten Schritt wird zu dem jährlichen Bruttoeinkommen der Einmalbezug addiert und von dieser Summe die Lohnsteuer berechnet. Anschließend ergibt die Differenz aus den beiden Beträgen die Versteuerung für den Einmalbezug.

Allerdings gibt es die Möglichkeit, das Weihnachts- oder Urlaubsgeld in die Betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Da der Arbeitnehmer in der Ansparphase von einer Befreiung von Steuer- und Sozialabgaben profitiert, trifft dies auch auf die Einmalbezüge zu. Erst in der Auszahlphase ist das Einkommen zu einem geringeren Satz steuerpflichtig. Diese Lösung profitiert sich für zahlreiche Arbeitnehmer mehr, als die monatlichen Beiträge in die Private Rentenversicherung.

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Brutto Netto Lohn

Der Lohn, den ein Arbeitnehmer vor Abzug aller Steuern und Sozialabgaben erhalten würde, ist der so genannte Bruttolohn.

Ob dieses Bruttogehalt am Monatsende immer gleich bleibt, ist häufig abhängig von dem ausgeübten Beruf. Denn in manchen Berufsfeldern werden beispielsweise Schicht- und Wochenendarbeit geleistet, so dass hier mit Zuschlägen zu rechnen ist. Darüber hinaus nehmen auch Sonderzahlungen Einfluss auf das Bruttogehalt.

Von diesem Bruttolohn werden nun die Lohnsteuern, Sozialabgaben, Krankenkassenbeiträge und ggf. vermögenswirksame Leistungen direkt einbehalten, so dass der Arbeitnehmer anschließend das Nettogehalt ausgezahlt bekommt.

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Brutto

Was der Unterschied zwischen Brutto und Netto ist, scheint im ersten Moment recht einfach zu beschreiben. Brutto ist immer mehr als Netto.

Beispielsweise wird das Gehalt vor Abzug aller Steuern und Sozialabgaben Bruttogehalt oder kurz Brutto genannt. Nach Abzug der Steuern bleibt das Nettogehalt, kurz Netto, also der Betrag, der dem Arbeitnehmer überwiesen wird. Ist dagegen vom Bruttopreis die Rede, sind die anfallenden Umsatzsteuern bereits enthalten, so dass keine Mehrkosten für den Verbraucher anfallen. Diese Differenz zwischen Brutto und Netto wird auch Tara genannt.

Wie sich die Abzüge jedoch genau zusammen setzen, ist dagegen sehr viel komplexer (siehe Abzüge).

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