Staatliche Förderungen Riester-Rente

Die Riester-Rente ist staatlich gefördert. Es handelt sich bei ihr um eine vom Staat durch Zulagen geförderte Form der freiwilligen privaten Altersvorsorge. Zur staatlichen Förderung sind die folgenden Personengruppen berechtigt:

  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • Rentenversicherungspflichtige Selbstständige
  • Landwirte, die rentenpflichtversichert sind
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Kindererziehende für die ersten drei Jahre des Kindes
  • Bezieher von Arbeitslosengeld, Hartz IV
  • Bezieher von Krankengeld
  • Personen, die nicht erwerbsmäßig in der Pflege beschäftigt sind (z.B. Pflege einer Angehörigen)
  • Erwerbsgeminderte und dienstunfähige Personen
  • Vorruheständler, die pflichtversichert waren
  • Ehepartner von Riester-Renten-Berechtigten
  • Beamte, Richterinnen und Soldaten, wenn diese von der Versicherungspflicht befreit sind.
Die staatliche Förderung besteht aus zwei Formen: Der Altersvorsorgenzulage und des Sonderausgabenabzugs. Zu beachten ist, dass staatliche Förderung nur dann gewährt wird, wenn der Versicherungsnehmer seine Altersvorsorge bei einem zertifizierten Versicherungsträger abgeschlossen hat. Weitere Informationen zur privaten Altersvorsorge finden sich unter dem Stichwort Riester-Rente. ]]>

Sozialhilfesatz

Der Regelsatz der Sozialhilfe wird regelmäßig neu berechnet und beträgt sei Juli 2009 genau 359 Euro und entspricht so dem Betrag von Arbeitslosengeld II. Für Familien wird Sozialhilfe gestaffelt gezahlt und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Rechnungsgrundalge für den individuellen Sozialhilfesatz ist das Einkommen und Vermögen eines jeden Einzelnen. Auch wenn Empfänger von Sozialhilfe in der Regel nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis stehen, wird ihnen Einkommen angerechnet, da auch Renten, Kindegeld oder Krankengeld als Einkommen zählen. Hinzu kommt, dass die unter die Sozialhilfe fallenden Personen einer Tätigkeit nachgehen können, die drei Stunden pro Tag nicht überschreitet. Als Vermögen gelten nicht nur Wertgegenstände und Erbstücke, sondern z.B. auch Arbeitsgeräte, welche für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Berufsausbildung notwendig sind, angemessener Hausrat, staatlich geförderte Altersvorsorge, z.B. die Riester-Rente, Gegenstände für wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten sowie ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück. Sozialhilfe soll den Lebensunterhalt decken und leistet daher Zahlungen für Miete, Kleidung oder Heizkosten. Da zudem ein soziokulturelles Existenzminimum für die Leistungsempfänger aufrecht erhalten werden soll, gibt es auch Zahlungen zur Teilnahme am kulturellen Leben.]]>

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe stellt eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung dar und sichert, gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld II, das Existenzminimum. Während sich das Arbeitslosengeld II auf erwerbsfähige Hilfebedürftige bezieht, richtet sich die Sozialhilfe an einen kleineren Personenkreis. Sie umfasst die folgenden Personen: Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit einer geringen Rente, längerfristig Erkranke und hilfebedürftige Kinder mit nichthilfebedürftigen Eltern. Die Sozialhilfe leistet die folgenden Hilfen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Existenzminimum)
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit
  • Hilfe zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
  • Hilfe für Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen
Genau wie das Arbeitslosengeld II ist die Sozialhilfe abhängig von Einkommen und Vermögen der Empfänger. Als vereinfachter Rechungsgrundsatz kann vom Bedarfsgrundsatz das anzurechnende Einkommen abgezogen werden, um die Höhe der individuellen Sozialhilfe zu errechnen. Zu beachten ist, dass nicht nur Lohn oder Gehalt, sondern z.B. auch Renten, Kindergeld oder Krankengeld als Einkommen gezählt und also in die Berechnung der Sozialhilfe einfließen. Von diesem Einkommen werden alle Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Daneben werden Einkünfte aus selbstständigen und nichtselbstständigen Tätigkeiten abgesetzt. Bei diesen handelt es sich um Tätigkeiten, die nur einen sehr geringen Umfang haben, d.h. weniger als drei Stunden am Tag ausgeübt werden. Andernfalls fiele die Person in die Hilfen nach Arbeitslosengeld II. Für Menschen mit Behinderung, die beispielsweise in entsprechenden Werkstätten beschäftigt sind, gelten andere Rechnungsgrundlagen. Wie erwähnt, wird auch das Vermögen eines Einzelnen auf die Sozialhilfe angerechnet. Der Begriff Vermögen bezieht sich in diesem Fall auf z.B. Familien- und Erbstücke, Gegenstände, die zur Berufsausübung und Berufsausbildung notwendig sind oder staatlich geförderte Altersvorsorgen wie die Riester-Rente. Sozialhilfe wird in der Regel als Geldleistung erbracht (z.B. in Form von Wohngeld), kann aber auch in Form von Sachleistungen oder Dienstleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden grundsätzlich nach dem Grad der Bedürftigkeit erbracht. Der Regelsatz der Sozialhilfe entspricht dem Regelsatz von Arbeitslosengeld II, d.h. seit Juli 2009 gilt ein Betrag von 359 Euro. Sozialhilfe unterliegt keiner Steuerpflicht. ]]>

Mutterschaftsgeld

Gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten in der Zeit des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Schwangere, die zu Beginn des Mutterschutzes gesetzlich krankenversichert sind und zugleich mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Alternativ steht die Versicherte in einem Arbeitsverhältnis, der Arbeitgeber zahlt aufgrund des Mutterschutzes jedoch kein Arbeitsentgelt. Dies gilt z.B. bei Studentinnen und freiwillig Versicherten, die versicherungsfrei beschäftigt sind.

Ein Antrag auf Mutterschaftsgeld kann nur mit einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Bescheinigung einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin und nicht mehr als sieben Wochen von diesem gestellt werden.

Die maximale Höhe des Mutterschaftsgelds beträgt 13 Euro pro Kalendertag. Endet das Beschäftigungsverhältnis, entfällt der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und dieses wird neu berechnet. Auch arbeitslose oder in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehende Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hier handelt es sich um einen reduzierten, höchstens 210 Euro umfassenden Betrag.

Das Mutterschaftsgeld gilt als steuerfreie Einnahme. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt, so dass auf steuerpflichtige Einkünfte, die neben dem Mutterschaftsgeld vereinbart werden, ein höherer Steuersatz angewendet wird.

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Lohnfortzahlung

Durch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird dem Arbeitnehmer für eine maximale Zeit von sechs Wochen das Arbeitsentgelt weitergezahlt. Sie wird auch als Entgeltfortzahlung bezeichnet.

Erkrankt ein Arbeitnehmer, muss er den Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen und häufig auch bereits am ersten Tag ein ärztlichen Attest vorlegen (Anzeige- und Nachweispflicht). Über die Gründe und die Art der Krankheiten müssen keine Angabe gemacht werden.

Die Lohnfortzahlung ist an die folgenden Bedingungen gebunden: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens seit vier Wochen bestehen, die Krankheit muss den Arbeitgeber arbeitsunfähig machen, die Arbeitsunfähigkeit muss die Folge einer Krankheit sein und der Arbeitnehmer darf seine Krankheit nicht „grob verschuldet“ haben („grobe Verschuldung“ liegt z.B. bei Trunkenheit am Steuer und einem daraus resultierenden Unfall vor).

Die Lohnfortzahlung gilt als Lohnausfallzahlung, so dass sich der Betrag nach der Vergütung richtet, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wäre er gesund und könnte arbeiten (Überstunden werden hier nicht berücksichtigt). Genau wie beim normalen Lohn bzw. Gehalt unterliegt die Lohnfortzahlung Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Im Fall einer Lohnfortzahlung ruhen die Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Verletztengeld und Krankengeld.

Insgesamt wird die Lohnfortzahlung für sechs Wochen geleistet. Geht die Erkrankung über diese sechs Wochen hinaus, übernimmt die Krankenkasse die weiteren Zahlungen und leistet dem Arbeitnehmer ein steuerfreies Krankengeld.

Für Beamte und andere im öffentlich-rechtlichen Dienst beschäftigte Personen gilt die Lohnfortzahlung nicht. Sie erhalten ihre Bezüge im Krankheitsfall ohne Fristen weiter.

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