Gesetzliche Rentenversicherung

Die Gesetzliche Rentenversicherung, kurz GRV, ist Teil des deutschen Sozialversicherungssystems. Durch die Rentenzahlung im Alter soll die finanzielle Absicherung der ehemals abhängig beschäftigten Arbeitnehmer gewährleistet werden. Das System beruht auf dem so genannten Generationenvertrag. Das bedeutet, dass der Versicherte zu Zeiten der Erwerbstätigkeit Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, von denen die gegenwärtigen Renten der aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen finanziert werden. Nach diesem Prinzip soll die Rente der derzeitigen Erwerbstätigen bezahlt werden. Anspruch auf Rente ergibt sich aus den persönlichen Voraussetzungen, d.h. das Erreichen einer festgelegten Altersgrenze (Altersrente) oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (Erwerbsminderungsrente), sowie versicherungsrechtliche Voraussetzungen, d.h. geregelte Wartezeiten. Allerdings sinkt das Vertrauen in dieses System auf Grund des demografischen Wandels, der kürzeren Lebensarbeitszeit sowie höherer Lebenserwartung. Zudem sind die Folgen der Globalisierung und der Finanzkrise auch unmittelbar in Deutschland spürbar. Konkret bedeutet dies, dass das Rentenniveau seit Jahren kontinuierlich sinkt. Insgesamt gilt somit die Rente als sicher, doch bezüglich der Rentenhöhe herrscht Ungewissheit. Viele, insbesondere die jungen Arbeitnehmer fürchten sich deshalb vor der Altersarmut. Um einen Ausgleich zu schaffen, wurden 2002 von der Bundesregierung Rentenprogramme eingeführt, dessen Anleger von einer staatlichen Förderung profitieren.]]>

Gesetzliche Krankenversicherung

Als Teil des deutschen Sozialversicherungssystems ist die Gesetzliche Krankenversicherung, kurz GKV, maßgeblich für die Erhaltung des deutschen Gesundheitssystems. Etwa 90% der Bundesbürger sind Mitglied in einer Gesetzlichen Krankenversicherung. Der Status der Mitglieder wird definiert als Pflichtversicherte (laut Gesetz), Freiwillig Versicherte (insbesondere Personen, die aus der Pflicht- oder Familienversicherung ausgeschieden sind) sowie Familienversicherte (Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner eines Mitglied oder Kinder). Die Aufgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung liegen in dem Erhalten, Wiederherstellen und Verbessern der Gesundheit der Mitglieder sowie der Linderung der Beschwerden bei Krankheit. Bezogen auf die Leistungen bedeutet dies, dass diese in jedem Fall ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Dabei gilt, dass alle Versicherten denselben Leistungsanspruch haben. Mit dem Entschluss der Bundesregierung, den so genannten Gesundheitsfond einzurichten gilt seit dem 01.01.2009 der einheitliche Beitragsatz von 15,5% für alle Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkassen. Bereits zum 01.07.2009 wird dieser vorgeschriebene Satz voraussichtlich auf 14,6% gesenkt. Derzeit teilen sich die Beiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber folgendermaßen auf: 14,6% werden zu gleichen Anteilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, während die verbleibenden 0,9% allein vom Arbeitnehmer übernommen werden. Darüber hinaus erheben manche Krankenkassen einen zusätzlichen Beitrag von 1%, wenn die Einnahmen aus dem gemeinsamen Gesundheitsfond nicht zur Kostendeckung ausreichen. Der Versicherte ist verpflichtet, zu den Leistungen der Krankenkasse Eigenanteile und Zuzahlungen zu erbringen, beispielsweise für Arznei-, Verband- und Heilmittel. Versicherte mit einem geringen Einkommen können zu ihrer finanziellen Entlastung den so genannten Härtefall-Antrag stellen. Durch die Anpassung der Beitragszahlungen aller Kassen auf den einheitlichen Satz von 15,5% ist ein Vergleich der Gesetzlichen Krankenkassen schwieriger geworden. Deshalb ist es für die Versicherten lohnend, die Zusatzleistungen der Krankenkassen miteinander zu vergleichen und auf individuelle Bedürfnisse hin zu überprüfen. Wenngleich etwa 95% der Grundleistungen identisch sind, da sie sich aus der medizinischen Notwendigkeit heraus ergeben, sind bezüglich der Präventionsmaßnahmen zum Teil deutliche Unterschiede erkennbar. Ob eine Krankenkasse beispielsweise Gesundheitskurse oder Vorsorge-Kuren anbietet, kann die Wahl einer Krankenkasse durchaus beeinflussen.]]>

Eigenanteil

Unter Eigenanteil versteht man im Versicherungswesen den Betrag, den der Versicherte im Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Ob dieser jährlich oder pro Schadensfall erhoben wird, ist abhängig von der Art der Versicherung sowie den vereinbarten Regelungen. In Bezug auf die Gesetzliche Krankenversicherung unterliegen die Zuzahlungen genauen Vorschriften. So wird pro Quartal die Praxisgebühr erhoben. Zusätzlich ergeben sich im Bedarfsfall Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Alles was darüber hinaus geht, wird von der Krankenkasse übernommen. ]]>

Arbeitgeberanteil

Die Abgaben des Bruttolohns sind klar festgelegt und werden gemeinsam von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Arbeitgeberanteil bezeichnet also den Anteil, den der Arbeitgeber für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mittragen muss. Hierzu zählen die Beiträge für die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung.

Der Arbeitgeberanteil bezieht sich auf das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers und wird wie folgt berechnet:

  • Die Hälfte des Beitrags für die Gesetzliche Krankenversicherung, d.h. die Hälfte des einheitlichen Satzes von 15,5% sowie ein Arbeitgeber-Aufschlag von 0,9%
  • Die Hälfte von 19,9% für die Gesetzliche Rentenversicherung
  • Die Hälfte von 1,95% für die Pflegeversicherung
  • Die Hälfte von 3,3% für die Arbeitslosenversicherungen
]]>

Abzug Bruttolohn

Der im Arbeitsvertrag genannte Bruttolohn entspricht nicht dem tatsächlichem Gehalt, das dem Arbeitnehmer am Monatsende ausgezahlt wird. Bruttolohn bezeichnet die Höhe des Einkommens und zwar vor Abzug aller anfallenden Steuern und Versicherungen.

Diese Abgaben sind gesetzlich vorgeschrieben und werden direkt vom Arbeitgeber abgeführt. Abgezogen vom Bruttolohn werden die Lohnsteuer, inklusive der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag, sowie die Sozialabgaben.

Berechnung der Abzüge:
Die Lohnsteuer richtet sich nach der eingetragenen Steuerklasse. Das umfangreiche deutsche Sozialversicherungssystem besteht aus der Gesetzliche Rentenversicherung, für die 19,9% des Bruttogehalts veranschlagt werden, der Arbeitslosenversicherung, deren Beiträge sich derzeit auf 2,8% belaufen, der Unfallversicherung sowie der Pflegeversicherung, die mit weiteren 1,95% auf das Einkommen schlägt. Für die Gesetzliche Krankenversicherung kommt der Arbeitnehmer mit einem seit Januar 2009 einheitlichen Beitragssatz von 15,5% auf. Die Kirchensteuer macht je nach Bundesland 9-10% aus, während der Solidaritätszuschlag mit 5,5% berücksichtigt werden muss.

]]>