Lohnunterschlagung

Im deutschen Strafgesetzbuch gilt Unterschlagung, somit auch Lohnunterschlagung, als ein Zueignungsdelikt. Das bedeutet, dass sich alle diejenigen strafbar machen, die sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignen. Da Unterschlagung nicht erst bei Vermögensschäden zum Tragen kommt, gilt auch die rechtswidrige Zueignung einer wertlosen beweglichen Sache als Unterschlagung.

Werden Löhne und Gehälter nicht rechtmäßig, also wie im Arbeitsvertrag vereinbart, ausgezahlt, gerät der Arbeitgeber in Zahlungsverzug und unterschlägt unter Umständen das Arbeitsentgelt seiner Mitarbeiter. Zumeist wird das Einbehalten von Löhnen und Gehältern mit wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens begründet. Es handelt sich entweder um kurzfristige oder längere Zahlungssäumnisse. Mit dem Verweis, eine drohende Insolvenz des Unternehmens abzuwenden, macht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer meist die folgenden Angebote: Stundung oder vorübergehende bzw. längerfristige Reduzierung von Lohn und Gehalt oder den generellen Verzicht auf die noch ausstehenden Zahlungen.

Der Arbeitnehmer kann bei Lohnunterschlagung einen vom Arbeitgeber hervorgebrachten Vorschlag zu weiteren Zahlungen entweder akzeptieren, er kann das Arbeitsverhältnis kündigen oder vor das Arbeitsgericht ziehen. Insbesondere bei Lohnverzicht, -reduzierung und Kündigung muss der Arbeitnehmer aufpassen, dass ihm keine rechtlichen und finanziellen Nachteile entstehen. Die Klage vor dem Arbeitsgericht ist jederzeit möglich und auch ohne Anwalt durchzuführen. Zu beachten ist, dass in diesen Fällen die Gerichts- und Anwaltskosten nicht vom unterlegenen Beteiligten, sondern von beiden Parteien selbst getragen werden müssen.

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Insolvenzplan

Der Insolvenzplan ist Teil des Insolvenzverfahrens. Daher setzt die Abwicklung bzw. die Überwindung einer Insolvenz mittels eines Insolvenzplans die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus. Der Insolvenzplan ist ein Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und beinhaltet eine Übersicht über das aktuelle Vermögen des Schuldners, die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und eine Krisenursachen-Analyse. Mittels des Insolvenzplans ist das Gericht über alle durchgeführten und geplanten Maßnahmen informiert, so z.B. ob im Zuge der Sanierung eines Unternehmens Personal entlassen wurde, wie die Verhandlungen mit Lieferanten verlaufen, ob Produkte aufgegeben werden und wie die generelle Absatz- und Umsetzentwicklung seit der Insolvenzantragsstellung aussieht. Der Insolvenzplan gilt als Kernstück der Insolvenzrechtsreform, da den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zur Bewältigung der Insolvenz ermöglicht wird. Ziel des Insolvenzplans ist es entweder, das Unternehmen zu erhalten bzw. zu sanieren und so die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen. Es kann aber auch darum gehen, dass Unternehmen zu liquidieren oder es an einen Dritten zu übertragen, wobei der dabei erzielte Kaufpreis unter den Gläubigern aufgeteilt wird. Der Insolvenzplan wird durch drei Schritte wirksam: Erstens stimmen die Gläubiger dem Plan zu. Jede Gruppe stimmberechtigter Gläubiger gibt gesondert ihre Stimme zum Insolvenzplan ab. Der Plan gilt als von den Gläubigern angenommen, wenn in jeder Gruppe die Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und die Mehrheit der Gläubiger nach Kapital dem Plan zustimmt. Die Zustimmung kann auch durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden, wenn dadurch die Gläubiger nicht schlechter oder besser gestellt werden als ohne den Insolvenzplan. Zweitens muss der Schuldner dem Plan zustimmen. Dies geschieht, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens beim Abstimmungstermin wiederspricht. Sein Widerspruch ist ungültig, wenn er durch den Plan nicht schlechter gestellt wird und kein Gläubiger Werte erhält, die seinen Anspruch übersteigen. Als drittes und letztes braucht der Plan die Zustimmung durch das Insolvenzgericht. Mit der Bestätigung des Gerichts wird der Plan rechtskräftig, sollte nicht innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. ]]>

Insolvenzberater

Ein Insolvenzberater hilft Privatpersonen oder Unternehmen ihre Insolvenz abzuwickeln bzw. bei drohenden Zahlungsschwierigkeiten eine Insolvenz abzuwenden und somit die Eröffnung eines Insolvenzantrags vor Gericht zu vermeiden. Droht eine Insolvenz, kann der Betroffene einen Insolvenzberater bei entsprechenden Schuldner- und Insolvenzberatungen finden. Der Insolvenzberater hilft dem potenziellen Schuldner, eine Insolvenz abzuwenden, indem er Einigungen mit den Gläubigern erzielt oder zu rettenden Maßnahmen raten kann. Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, muss Insolvenz angemeldet werden und das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, welcher das weitere Verfahren abwickelt, indem er z.B. die wirtschaftliche und rechtliche Situation des Schuldners prüft und sich mit dem Gläubiger einigt. ]]>

Insolvenz

Insolvenz ist Zahlungsunfähigkeit (Bankrott), drohende Zahlungsunfähigkeit (Liquidität) oder Überschuldung und kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen. Bei einer Insolvenz kann die Person oder das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht mehr nachkommen. Als Folge wird ein Insolvenzverfahren eröffnet bei dem das aktuelle Schuldnervermögen beschlagnahmt wird und die Rechte des Schuldners auf den Insolvenzverwalter übergehen. Auch Steueransprüche können nur noch entsprechend den Bestimmungen der Insolvenzordnung geltend gemacht werden. Ziel dieses Verfahren ist entweder die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit oder die Abwicklung der Situation durch Restschulbefreiung, so dass die noch offenen Ansprüche der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verfallen. Gründe für Insolvenzen können unterschiedlich sein. Privatpersonen werden häufig in Folge von Überschuldungen insolvent (Verbraucherinsolvenz). Unternehmen können durch interne oder externe Faktoren in eine Insolvenz fallen (Firmeninsolvenz). Intern kann es sich z.B. um Managementfehler handeln, die schließlich dazu führen, dass die Firma die laufenden Kosten nicht mehr begleichen kann, d.h. z.B. ihre Mitarbeiter nicht mehr entlohnen oder Lieferantenrechnungen nicht mehr zahlen. Externe Gründe für eine Firmeninsolvenz sind z.B. der Preisverfall entsprechender Waren oder Absatzschwierigkeiten. ]]>

Direktzusage

Die Direktzusage zählt zu einem der fünf Durchführungswege der Betrieblichen Altersvorsorge.

Wenn kein anderer Durchführungsweg gewählt wurde, bedeutet die Erteilung der Direktzusage, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer entsprechende Leistungen für die Rente zusagt. Diese Leistungen in Form der Betriebsrente hat der Arbeitgeber dann direkt zu erbringen, so dass hier nicht auf das Angebot einer Versicherungsgesellschaft (z.B. Direktversicherung) oder Fond (z.B. Pensionsfonds) zurück gegriffen wird.

Deshalb ist es notwendig, dass Direktzusagen gegen eine mögliche Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden. Dies geschieht über den so genannten Pensionssicherungsverein. Der Arbeitgeber profitiert in der Ansparphase von steuerlichen Vorteilen.

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