Lohnunterschlagung

Im deutschen Strafgesetzbuch gilt Unterschlagung, somit auch Lohnunterschlagung, als ein Zueignungsdelikt. Das bedeutet, dass sich alle diejenigen strafbar machen, die sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignen. Da Unterschlagung nicht erst bei Vermögensschäden zum Tragen kommt, gilt auch die rechtswidrige Zueignung einer wertlosen beweglichen Sache als Unterschlagung.

Werden Löhne und Gehälter nicht rechtmäßig, also wie im Arbeitsvertrag vereinbart, ausgezahlt, gerät der Arbeitgeber in Zahlungsverzug und unterschlägt unter Umständen das Arbeitsentgelt seiner Mitarbeiter. Zumeist wird das Einbehalten von Löhnen und Gehältern mit wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens begründet. Es handelt sich entweder um kurzfristige oder längere Zahlungssäumnisse. Mit dem Verweis, eine drohende Insolvenz des Unternehmens abzuwenden, macht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer meist die folgenden Angebote: Stundung oder vorübergehende bzw. längerfristige Reduzierung von Lohn und Gehalt oder den generellen Verzicht auf die noch ausstehenden Zahlungen.

Der Arbeitnehmer kann bei Lohnunterschlagung einen vom Arbeitgeber hervorgebrachten Vorschlag zu weiteren Zahlungen entweder akzeptieren, er kann das Arbeitsverhältnis kündigen oder vor das Arbeitsgericht ziehen. Insbesondere bei Lohnverzicht, -reduzierung und Kündigung muss der Arbeitnehmer aufpassen, dass ihm keine rechtlichen und finanziellen Nachteile entstehen. Die Klage vor dem Arbeitsgericht ist jederzeit möglich und auch ohne Anwalt durchzuführen. Zu beachten ist, dass in diesen Fällen die Gerichts- und Anwaltskosten nicht vom unterlegenen Beteiligten, sondern von beiden Parteien selbst getragen werden müssen.

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