Abgaben bei der Lohnabrechnung

Zwischen dem Betrag, den ein Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber als Bruttogehalt erhält und dem Betrag, der dann tatsächlich auf das Konto des Arbeitnehmers als Nettobetrag überwiesen wird, klaffen häufig deutliche Unterschiede.

Auf der Gehaltsabrechnung wird ausgewiesen, für welche Leistungen die Gelder abgezogen werden, die den Unterschied zwischen dem Brutto- und dem Nettobetrag ausmachen:

Die Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Art Einkommenssteuer. Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers ab. Die Lohnsteuerklasse wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Ledige Arbeitnehmer sind in der Regel in Lohnsteuerklasse 1 eingetragen. Hier zahlen sie die höchsten Lohnsteuern. Verheiratete Arbeitnehmer können sich entscheiden, ob beide Partner in Lohnsteuerklasse 4 eingestuft werden, was sich anbietet, wenn beide in etwa gleich viel verdienen. Sind die Gehälter beider Ehepartner jedoch deutlich unterschiedlich oder bleibt ein Ehepartner – etwa aufgrund der Elternzeit – zu Hause, so bietet es sich an, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in Lohnsteuerklasse 3 wechselt und der andere Partner in Klasse 5 angesiedelt wird. So bleibt dann für beide Ehepartner insgesamt betrachtet am meisten netto übrig.

Die Rentenversicherung

Die Rentenversicherung ist eine Pflichtversicherung, die durch die Beiträge der Arbeitnehmer und die der Arbeitgeber finanziert wird. Bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze sind Arbeitnehmer und Angestellte gesetzlich dazu verpflichtet, in deren Rentenversicherung versichert zu sein. Hierzu wird ein prozentualer Satz vom Bruttoeinkommen, der im Laufe der Jahre immer mal wieder variiert wird abgezogen und unmittelbar den Rentenversicherungsträgern zugespielt. Auf der Basis der gezahlten Beiträge erhält der Arbeitnehmer eine Anwartschaft, um im Rentenalter selbst eine Rente beziehen zu können. Mittlerweile ist es sinnvoll, auch privat vorzusorgen und eine eigene Rentenvorsorge zu betreiben.

Die Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung wird in gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze werden die Beiträge als prozentualer Satz vom Bruttogehalt erhoben. Ab dieser Bemessungsgrenze steigen die Beiträge nicht weiter.

Die Krankenversicherung

Die Krankenversicherung ist ebenfalls eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung. In die Krankenversicherung zahlen ebenfalls der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils zur Hälfte ein. Jedoch hat der Arbeitnehmer hierbei die freie Wahl der Krankenversicherung. Hierbei lohnt es sich häufig, die Angebote der gesetzlichen Krankenversicherungen zu vergleichen. Denn wer eine Krankenversicherung mit vergleichsweise günstigem Beitragssatz auswählt, der spürt das am Ende des Monats, da weniger vom Bruttogehalt an die Krankenversicherung abgeführt wird und damit netto mehr vom Lohn übrig bleibt. Wie bei der Rentenversicherung gelten auch bei der Krankenversicherung Beitragsbemessungsgrenzen. Wer ein Bruttogehalt oberhalb dieser Grenzen verdient, kann sich auch privat krankenversichern. In diesem Fall trägt der Arbeitnehmer allein die Beiträge zur Krankenversicherung.

Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist ein noch relativ junger Baustein in der Sozialversicherung. In der Pflegeversicherung sind all jene versichert, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Wer das nicht ist, kann auch freiwillig der Pflegeversicherung beitreten, um damit häusliche und stationäre Pflege im Alter abzusichern. Die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen ebenfalls die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer. Anders als in der Arbeitslosen-, Renten- und in der Krankenversicherung teilen Sie sich den Beitrag jedoch nicht. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Pflegeversicherung ist höher als der Arbeitgeberanteil. Als Beitragsbemessungsgrenze gilt die gleiche wie bei der Krankenversicherung.

Die Kirchensteuer

Kirchensteuer zahlen all jene Arbeitnehmer und ihre Familien, die einer christlichen Kirche angehören. Je nach Bundesland kann der Steuersatz für die Kirchensteuer variieren. Wer aus der Kirche austritt, braucht keine Kirchensteuer zu entrichten und mehr dadurch sein Nettoeinkommen bei gleich bleibendem Bruttogehalt.

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Senkung der Arbeitslosenversicherung

Bei der Lohnabrechnung gibt es seit dem 01. Januar 2008 Entlastungen für den Arbeitnehmer durch die positiven Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt. Denn die Arbeitslosenversicherung sinkt von 4,2% auf 3,3%. Und weil die übrigen Beitragssätze stabil bleiben, zahlt der Arbeitgeber 0,5% mehr Lohn aus. Zu beachten sind darüber hinaus Abzüge vom Bruttoeinkommen in Höhe von 19,9% für die Rentenversicherung, sowie ein Beitrag von 1,7% für die Pflegeversicherung für Beschäftigte oder Selbstständige. Beamte profitieren, da sie den halben Beitragssatz von 0,85% zahlen. Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung liegen in den alten Bundesländern bei etwa 14% und in den neuen Bundesländern bei etwa 13,5%, je nach Tarif der gewählten Krankenkasse. Bei Angestellten teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge. Allerdings leisten die Arbeitnehmer im Gegensatz zu den Arbeitgebern einen zusätzlichen Beitragssatz von 0,9%. Für Versicherte ohne Kinder erhöht sich der jeweilige Beitragsatz für die Pflegeversicherung zudem um 0,25%. Da Beamte von der Sozialversicherung befreit sind, zahlen sie nicht in die Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung. Da die Bemessungsgrenzen angehoben wurden, sind diese Beiträge für einen höheren Teil des Einkommens zu berechnen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 43.200 €uro, von zuvor 42.750 €uro. Ein kinderloser Arbeitnehmer muss nun nicht maximal 320,60 €uro, sondern 324 €uro als Höchstsatz für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, während er jedoch von der Senkung des Beitrags für die Arbeitslosenversicherung auf 3,3% profitiert.]]>