Senkung der Arbeitslosenversicherung

Bei der Lohnabrechnung gibt es seit dem 01. Januar 2008 Entlastungen für den Arbeitnehmer durch die positiven Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt. Denn die Arbeitslosenversicherung sinkt von 4,2% auf 3,3%. Und weil die übrigen Beitragssätze stabil bleiben, zahlt der Arbeitgeber 0,5% mehr Lohn aus. Zu beachten sind darüber hinaus Abzüge vom Bruttoeinkommen in Höhe von 19,9% für die Rentenversicherung, sowie ein Beitrag von 1,7% für die Pflegeversicherung für Beschäftigte oder Selbstständige. Beamte profitieren, da sie den halben Beitragssatz von 0,85% zahlen. Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung liegen in den alten Bundesländern bei etwa 14% und in den neuen Bundesländern bei etwa 13,5%, je nach Tarif der gewählten Krankenkasse. Bei Angestellten teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge. Allerdings leisten die Arbeitnehmer im Gegensatz zu den Arbeitgebern einen zusätzlichen Beitragssatz von 0,9%. Für Versicherte ohne Kinder erhöht sich der jeweilige Beitragsatz für die Pflegeversicherung zudem um 0,25%. Da Beamte von der Sozialversicherung befreit sind, zahlen sie nicht in die Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung. Da die Bemessungsgrenzen angehoben wurden, sind diese Beiträge für einen höheren Teil des Einkommens zu berechnen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 43.200 €uro, von zuvor 42.750 €uro. Ein kinderloser Arbeitnehmer muss nun nicht maximal 320,60 €uro, sondern 324 €uro als Höchstsatz für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, während er jedoch von der Senkung des Beitrags für die Arbeitslosenversicherung auf 3,3% profitiert.]]>

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