Menschen, die sogenannte freie Berufe ausüben, bezeichnet man als Freiberufler. Als Freiberufliche Tätigkeiten gelten solche, die juristisch nicht der Gewerbeordnung unterliegen und somit keine Gewerbesteuer bezahlen. Zudem ist er kein Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) und kann zu einem der folgenden Bereiche zugeordnet werden:
- Naturwissenschaftlich-technisch (z.B. Architekt, Ingenieure, Informatiker, Biologe)
- Wirtschaftswissenschaftlich (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Sachverständige)
- Juristisch (z.B. Rechtsanwälte, Notare)
- Künstlerisch-kreativ (z.B. Musiker, Künstler, Schriftsteller, Designer)
- Publizistisch (z.B. Journalist, Reporter, Bildberichterstatter, Dolmetscher)
- Medizinisch-heilend (z.B. Arzt, Heilpraktiker, Psychotherapeut, Krankenschwester)
- Unterrichtend (z.B. Dozent, Musiklehrer)
- Erziehend (z.B. Kinder-Tagesmutter, Erzieher)
Häufig gibt es keine klare Trennlinie, so dass die Bereiche nicht immer klar voneinander abgegrenzt werden können. So ist oftmals der Einzelfall genau zu prüfen. Kennzeichnend ist, dass eine besondere berufliche, wissenschaftliche oder im weitesten Sinne schöpferische Qualifikation Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist.
Die Bezeichnung „
Freiberufler“ sagt somit etwas über die Art des ausgeübten Berufes aus und weniger über das Beschäftigungsverhältnis. Wenngleich die Tätigkeit häufig auf selbstständiger Basis ausgeführt wird, kann ein Freiberufler auch als weisungsgebundener Arbeitnehmer tätig sein und seine Arbeitskraft einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Bundesweit sind etwa 1 Million Menschen freiberuflich tätig, etwa 90% von ihnen arbeiten auf selbstständiger Basis. Sie sind dann – wie alle Selbstständigen – nicht sozialversicherungspflichtig.
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