Unter Einmalbezügen versteht man einmalige, sporadische Zahlungen des Arbeitgebers wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Erfolgsprämien.
Die Einmalbezüge zählen ebenfalls zu dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkommen. Die anfallende Lohnsteuer wird gesondert berechnet. Dafür wird zunächst die Lohnsteuer vom Jahresbruttogehalt ohne Einmalbezug berechnet. Im zweiten Schritt wird zu dem jährlichen Bruttoeinkommen der Einmalbezug addiert und von dieser Summe die Lohnsteuer berechnet. Anschließend ergibt die Differenz aus den beiden Beträgen die Versteuerung für den Einmalbezug.
Allerdings gibt es die Möglichkeit, das Weihnachts- oder Urlaubsgeld in die Betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Da der Arbeitnehmer in der Ansparphase von einer Befreiung von Steuer- und Sozialabgaben profitiert, trifft dies auch auf die Einmalbezüge zu. Erst in der Auszahlphase ist das Einkommen zu einem geringeren Satz steuerpflichtig. Diese Lösung profitiert sich für zahlreiche Arbeitnehmer mehr, als die monatlichen Beiträge in die Private Rentenversicherung.
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