BAföG Rückzahlung und Förderungshöchstdauer

Neben diesen BAföG Voraussetzungen hat das BAföG noch weitere Merkmale wie die Förderungshöchstdauer und die BAföG Rückzahlung

BAföG Förderungshöchstdauer


Die Förderungshöchstdauer ist abhängig vom gewählten Studiengang. Richtlinie ist die Regelstudienzeit. Gibt es keine festgeschriebene Regelstudienzeit, gilt für ein Studium an der Universität eine Zeit von neun Semestern und an Fachhochschulen eine Zeit von sieben Semestern als Regel. Studierende von Lehramtsstudiengängen werden ebenfalls für sieben Semester gefördert. Wer aus anerkannten Gründen sein Studium nicht in der vorgegebenen Zeit abschließen kann und bereits alle Voraussetzungen für die Abschlussprüfungen erfüllt, erhält bis zu zwei Semestern weitere BAföG-Förderung. Allerdings wird dies meist in Form von Studienabschlusshilfe gewährt, die als verzinsliches Darlehen gilt und voll zurückerstattet werden muss.

BAföG Rückzahlung


Schüler-BAföG muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung von BAföG betrifft also nur Studierende an Universitäten, Fachhochschulen und Akademien, hier wird das BAföG nicht als Vollzuschuss gewährt, sondern als staatliches Darlehen. Für die Rückförderung des BAföG ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Diesem muss immer die aktuelle Adresse der Geförderten vorliegen, andernfalls entstehen Kosten für Adresssuche und dadurch möglicherweise verzögerte Rückzahlungen. Adressänderungen können dem Amt online mitgeteilt werden. Für Studierende, die ihr Studium nach 2001 aufgenommen haben, gilt durch Änderungen des BAföG-Gesetzes eine Begrenzung der Darlehensschuld auf maximal 10.000 Euro. Diese Begrenzung greift allerdings nur in dem Fall, dass der Betrag des Darlehens auch bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen noch mehr als 10.000 Euro beträgt. Etwa 4.5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer setzt sich das Bundesverwaltungsamt mit den geförderten StudentInnen in Verbindung und fordert zur Rückzahlung des Darlehens auf. Die erste Rate wird dann etwa fünf Jahre nach Ende des Studiums fällig. Bachelor- und MasterstudentInnen sollten beachten, dass sich das Ende der Förderungshöchstdauer in ihren Fällen auf das Ende des Bachelorstudiums bezieht. Die monatlichen Raten der Rückzahlung betragen mindestens 105 Euro. In Ausnahmefällen können Freistellungen der Rückzahlung beantragt werden. Dieser Fall trifft zu, wenn man nur ein geringes Einkommen bezieht (seit Oktober 2008 beträgt die Einkommensgrenze 1.040 Euro), wobei sich die Einkommensgrenze durch Heirat und Kinderbetreuung erhöht. Eine Freistellung von der BAföG-Rückzahlung muss schriftlich beantragt werden und gilt, wird die Freistellung bewilligt, in der Regel für ein Jahr. Die Freistellung bedeutet also keinen Schuldenerlass, sondern lediglich die zeitliche Aufschiebung der Rückzahlungspflicht.

BAföG-Schulden zurückzahlen


Besondere Regelungen gibt es zudem für diejenigen, die ihre BAföG-Schulden mit einem Mal zurückzahlen wollen. Dann kann unter Umständen einen Darlehensnachlass von bis zu 50 Prozent gewährt werden. In einigen Fällen kann sich eine solche einmalige Rückzahlung aufgrund der dadurch erreichten verringerten Darlehensschuld selbst dann finanziell lohnen, wenn für die Rückzahlung des BAföG ein Kredit bei einer Bank aufgenommen werden muss. Allerdings lohnt sich diese Kreditaufnahme nicht in jedem Fall, so dass individuell errechnet werden muss, wie hoch der mit der einmaligen Rückzahlung verbundene finanzielle Vorteil wirklich ausfällt.

Teilerlasse der BAföG-Schulden


Im Zusammenhang mit der Rückzahlung der BAföG-Schulden kommen außerdem Teilerlasse zur Anwendung. Diese treffen zu, wenn das Studium besonders schnell und/oder mit besonders guten Leistungen beendet wurde. Einen Teilerlass wegen Kindererziehung gibt es dagegen nur noch bis zum 31. Dezember 2009. Die Vergünstigungen wegen guter Leistungen können dann gewährt werden, wenn StudentInnen zu den besten 30 Prozent der AbsolventInnen des Jahrgangs zählen. Die Höhe des Teilerlasses aufgrund guter Leistungen beträgt höchstens 20 Prozent. Für den Teilerlass aufgrund eines schnellen Studiums gelten Pauschalen: Wurde das Studium mindestens vier Monate früher als es die Regelstudienzeit vorsieht, beendet, werden 2.560 Euro erlassen, wurde das Studium zwei Monate früher abgeschlossen, werden 1.025 Euro erlassen. In jedem Fall gilt, dass Teilerlasse nur auf Antrag gewährt werden. Diese müssen spätestens einen Monat nach Erhalt des Rückzahlungsbescheids oder Feststellungsbescheids an das Bundesverwaltungsamt gestellt werden.

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