Arbeitgeberanteil

Die Abgaben des Bruttolohns sind klar festgelegt und werden gemeinsam von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Arbeitgeberanteil bezeichnet also den Anteil, den der Arbeitgeber für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mittragen muss. Hierzu zählen die Beiträge für die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung.

Der Arbeitgeberanteil bezieht sich auf das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers und wird wie folgt berechnet:

  • Die Hälfte des Beitrags für die Gesetzliche Krankenversicherung, d.h. die Hälfte des einheitlichen Satzes von 15,5% sowie ein Arbeitgeber-Aufschlag von 0,9%
  • Die Hälfte von 19,9% für die Gesetzliche Rentenversicherung
  • Die Hälfte von 1,95% für die Pflegeversicherung
  • Die Hälfte von 3,3% für die Arbeitslosenversicherungen
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2 Gedanken zu „Arbeitgeberanteil“

  1. Der sogenannte „Arbeitgeberanteil“, der in Broschüren der Bundesregierung als „Solidarpakt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber“ gefeiert wurde, ist eine der dreistesten Betrugsfälle aller Zeiten.
    Aus Sicht des aufgeklärten Arbeitnehmers erfüllt er nur einen Zweck:
    Die Verschleierung des Realbruttos, das tatsächlich weit höher liegt, als das auf der Lohnabrechnung angegebene Pseudobrutto. Kein Arbeitgeber hat etwas zu verschenken und kalkuliert natürlich mit den gesamten Ausgaben, die er für einen Arbeitnehmer zu leisten hat.

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