Der Übungsleiterfreibetrag

Viele Arbeitnehmer oder auch Selbstständige können neben dem Hauptjob einer weiteren Nebenbeschäftigung nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu verbessern.

Neben den üblichen 400,00 €-Jobs ist es auch möglich als

  • Trainer
  • Betreuer
  • Ausbilder oder Erzieher
  • in einer sonstigen pflegerischen
  • künstlerischen Tätigkeiten

zu jobben. Üben Sie einen solchen Job aus und sind Sie zudem beschäftigt bei einem öffentlich-rechtlichen oder einem gemeinnützigen Arbeitgeber, können Sie den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen. Dieser Übungsleiterfreibetrag beträgt derzeit seit 2007 2.100,00 € pro Jahr und sichert Ihnen ein steuer- und sozialversicherungsfreies Einkommen, sogar neben einem 400,00 €-Job. Die Ausschöpfung dieser Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten kann entweder pro rata, das heißt monatlich, oder en bloc, sprich zum Jahresbeginn oder eines Beschäftigungsbeginns, erfolgen. Der Übungsleiterfreibetrag ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag

Wie bereits erwähnt darf die entsprechende Beschäftigung nur nebenberuflich ausgeübt werden, sie darf somit nur maximal ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers erreichen. Am Beispiel des öffentlichen Dienstes würde sie 12 Stunden und 49 Minuten betragen (38,5 Stunden x 1/3). Dabei werden mehrere gleichartige Tätigkeiten in diesem Zusammenhang addiert. Die gleichzeitige Ausübung eines Hauptberufes ist hierbei irrelevant. Pro Person ist nur ein Übungsleiterfreibetrag im Kalenderjahr möglich. Entscheidend ist das ausgezahlte Entgelt, ein zusätzlicher Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist dabei nicht möglich. Da gleichartige Tätigkeiten verschiedener Arbeitgeber hierbei zusammen zu fassen sind, muss der Arbeitnehmer jedem Arbeitgeber schriftlich bescheinigen, inwieweit der Übungsleiterfreibetrag bereits ausgeschöpft ist.

Bereiche

Die Auftraggeber müssen entweder öffentliche Träger, wie beispielsweise die Stadtverwaltung, Universität, IHK, Kirche oder eine gemeinnützige Organisation, wie der Wohlfahrtsverband, sein. Die typischen Tätigkeiten sind Trainer bei Sportvereinen, Lehrer an öffentlichen und kirchlichen Schulen sowie Krankenschwestern oder Altenpfleger in Krankenhäusern. Die sonstigen Tätigkeiten bei diesen Trägern, wie die Küchenhilfe in einem Krankenhaus, fallen allerdings nicht unter die Übungsleiterregelung.

Gesetzesgrundlage

Da das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements jedoch erst am 15. Oktober 2007 mit Rückwirkung im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, kann die Regelung hinsichtsichtlich der Sozialversicherungsfreiheit für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erst ab diesem Zeitpunkt greifen. Das führte dazu, dass für Entgelte zwischen dem 1.1. und 15.10.2007, die den alten monatlichen Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 154,00 € überstiegen und daher auch sozialversicherungspflichtig behandelt wurden, rückwirkend auch keine Versicherungsfreiheit eintreten kann. Steuerlich hingegen kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung der neue Übungsleiterfreibetrag von 2.100,00 € beansprucht werden und damit die eventuell zuviel gezogene Lohnsteuer korrigiert werden.

Der Übungsleiterfreibetrag ist allerdings nicht bei allen Arbeitgebern im öffentlichen oder kirchlichen Dienst bekannt. Auch wissen viele nicht, dass er neben der 400,00 €-Regelung gilt. Nicht Selten werden deshalb zuviel Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Neben der Möglichkeit des Arbeitnehmers, die zuviel entrichteten Lohnsteuern bei der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt zurück zu fordern, können sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die zuviel gezahlten Versicherungsbeiträge innerhalb der folgenden vier Kalenderjahre von der Krankenkasse erstatten lassen.

]]>

Ein Gedanke zu „Der Übungsleiterfreibetrag“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert