Studium & Jobben – Was muss beachten werden?

Was Studierende beim Thema Studium und Jobben außerdem beachten müssen, ist im Folgenden alphabetisch zusammengefasst:

BAföG & Jobben


BAföG – Studenten, die BAföG erhalten, dürfen ebenfalls Einkommen beziehen. Nach Gewährung des Freibetrags und der Berücksichtigung möglicher Abzüge bleibt ein Einkommen bis zu einem Betrag von 4.800 Euro anrechnungsfrei und entspricht damit in etwa den Bezügen, die durch einen 400-Euro-Job erzielt werden können. Grundsätzlich gilt, dass das BAföG-Amt immer über die Nebenjobs der Studierenden informiert sein muss. Alle Bezüge, die über der Grenze von 4.800 Euro liegen, werden auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Außerdem darf der Umfang des Jobs während der Vorlesungszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten, denn das Studium muss die Hauptbeschäftigung des Studierenden bleiben. Eine Ausnahme bilden Urlaubssemester: Während dieser Zeit haben Studierende keinen Anspruch auf BAföG, so dass auch die Einkommensgrenze entfällt und keine Einkommensanrechnung stattfindet.

Lohnsteuer im Studentenjob


Lohnsteuer – Die meisten Studenten gehen einem 400-Euro-Job nach. Ist dies der einzige Nebenverdienst, entfällt die Lohnsteuer und Studierende müssen weder eine Steuerkarte besitzen noch eine Lohnsteuererklärung an das Finanzamt abgeben, denn der Arbeitgeber führt einen Pauschalbetrag an das Finanzamt ab. Für alle Einkommen, die über der Höchstgrenze liegen, müssen Studierende eine Steuererklärung abgeben. Überschreiten die Einkünfte allerdings den Grundfreibetrag von 7.664 Euro nicht (ab 2010 gilt ein Grundfreibetrag von 8.004 Euro), wird das Finanzamt die Steuern zurückerstatten. Kindergeld – Zum Kindergeld lässt sich Folgendes festhalten: Kindergeld wird nur dann ausgezahlt, wenn das Einkommen des Kindes die Grenze von 7.680 Euro nicht überschreitet. Weil vom Bruttoeinkommen unter Umständen Werbungskosten und der Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuziehen sind, ergibt sich jedoch ein tatsächlicher Bruttoverdienst von etwa 8.600 Euro als Höchstgrenze. Gleichwohl muss beachtet werden, dass diese Grenze nicht überschritten werden darf, da andernfalls das Kindergeld für das gesamte Jahr gestrichen wird. Außerdem müssen StudentInnen berücksichtigen, dass auch BAföG-Zahlungen als Einkommen gewertet werden und sich die Einkommenshöchstgrenze aus dem Job dadurch möglicherweise nach unten verschiebt.

Krankenversicherung im Studentenjob


Krankenversicherung – Studierende, die nicht privat versichert sind, sind bis zu einem Alter von 25 Jahren gesetzlich über ihre Eltern krankenversichert, wenn sie im Monat nicht mehr als 360 Euro bzw. 400 Euro verdienen. Sind Studierende in geringfügigen oder kurzfristigen Tätigkeiten beschäftigt, muss der Arbeitgeber lediglich einen Pauschalbetrag für die Krankenversicherung leisten. Ist man älter als 25 Jahre, fällt man aus der Familienversicherung heraus. Ausnahmen gelten für Studenten, die Wehr-oder Ersatzdienst geleistet haben. In diesem Fällen kann sich die Altersgrenze entsprechend nach hinten verschieben. Alle Studierende, die älter als 25 Jahre sind und/oder zu viel verdienen, können nicht länger familienversichert sein, sondern müssen eine studentische Versicherung abschließen. Bei dieser spielt dann das Einkommen keine Rolle, ausschlaggebend ist allein der Status Student.

Sozialversicherung im Studentenjob


Sozialversicherung – Ist der Job die Neben- und das Studium die Hauptbeschäftigung des Studierenden entfallen für den Arbeitgeber die sonst üblichen Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Natürlich sind StudentInnen trotzdem krankenversichert, entweder über die Eltern, über eine private Versicherung oder die studentische Pflichtversicherung. Da bei den 400-Euro-Jobs auch für Studierende die Bestimmungen zur geringfügigen Beschäftigung gelten, besteht für den Arbeitgeber Versicherungsfreiheit, er muss lediglich einen Pauschalbetrag in die Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Auch bei der kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung gilt für den Arbeitgeber Sozialversicherungsfreiheit und sogar die Pauschalbeträge entfallen. Sind StudentInnen in Privathaushalten beschäftigt und pflegen z.B. alte und kranke Menschen oder erledigen Gartenarbeiten, verringern sich die Sozialabgaben des Arbeitgebers auf fünf Prozent. Andererseits gilt, dass bei Überschreitung der 400-Euro-Grenze sowohl für Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerInnen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind: Arbeitgeber müssen Beiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen und ArbeitnehmerInnen zudem Rentenversicherungsbeiträge leisten.

Steuern im Studentenjob


Steuern – Einkommen von Studierenden sind erst dann steuerpflichtig, wenn sie einen Betrag von 8.584 Euro im Jahr überschreiten. Alle Einkommen, die darunter liegen, sind steuerfrei. Insgesamt können so also etwa 715 Euro im Monat erwirtschaftet werden, die sich, auf das ganze Jahr gerechnet, aus dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro und der Werbungskostenpauschale von 920 Euro zusammensetzen.

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