Praktika ergänzen das Studium. In vielen Studiengängen ist ein Praktikum Teil der Ausbildung und muss als Pflichtpraktikum absolviert werden. Andere Praktika werden auf freiwilliger Basis durchgeführt. Die Unterscheidung zwischen Pflichtpraktikum und freiwilligem Praktikum ist wichtig, denn es können unter Umständen Konsequenzen bezüglich BAföG und Sozialabgaben auftreten. Für die Kindergeldzahlungen hingegen ist es unerheblich, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt.
BAföG im Praktikum
Absolvieren Studierende, die BAföG erhalten, während des Studiums ein vergütetes Praktikum, wird diese Vergütung auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Anders als beim Einkommen durch einen Nebenjob werden bei Einkünften durch ein Praktikum keine Freigrenzen wirksam, so dass die komplette Vergütung auf das BAföG angerechnet wird. Allerdings können Werbungskosten und eine Sozialpauschalge geltend gemacht werden, z.B. dann, wenn Fahrtkosten entstehen oder zusätzliche Kosten durch eine Unterkunft, wenn das Praktikum nicht am Wohnort absolviert wird. Da Werbungskosten allerdings mittlerweile für Studierende durch Sonderausgaben ersetzt wurden, muss beim jeweiligen Studentenwerk angefragt werden, ob und wie eine Kostenerstattung aussieht. Ansonsten hat ein freiwilliges Praktikum keinen Einfluss auf das BAföG, denn dem BAföG-Amt ist es egal, ob vorlesungsfreie Zeiten mit einem Praktikum gefüllt werden. Ein Punkt muss von den Studierenden allerdings beachtet werden: Das Absolvieren eines Praktikums, egal ob freiwillig oder verpflichtend, ist kein Grund, Leistungsnachweise nicht oder verspätet dem BAföG-Amt vorzulegen, denn Praktika werden in die Regelstudienzeit mit eingerechnet. Schafft man vorgesehene Leistungen wegen eines Praktikums, was entweder in der vorlesungsfreien Zeit oder während der Vorlesungszeit absolviert wird, nicht, ist das keine Begründung dafür, dass sich das Studium verzögert. Das BAföG-Amt geht davon aus, dass trotz Praktikum das Studium die Hauptbeschäftigung bleibt und fordert dementsprechend Leistungsnachweise nach dem dritten bzw. dem fünften Semester. Eine Möglichkeit, die Förderungshöchstdauer nicht mit einem Praktikum zu beschweren, besteht darin, für ein Vollzeitpraktikum ein Urlaubssemester einzulegen. Während des Urlaubssemesters ist man nicht BAföG berechtigt. Das Urlaubssemester zählt aber nicht als Fachsemester, sondern als Unterbrechung, so dass man nach dem Urlaubssemester wieder in den BAföG-Bezug fällt und die Förderungshöchstdauer erst ab dann weitergezählt wird. Die Bezüge, die während eines solchen Praktikums erzielt werden, sind dann außerdem unerheblich, denn sie werden ja nicht auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Ein Vollzeitpraktikum, was während des Semesters absolviert wird, unterbricht die BAföG-Zahlungen, denn es verhindert das Studium. Studenten müssen diese Fälle dem BAföG-Amt mitteilen, da ansonsten Rückzahlungen fällig werden. Das BAföG ist dann für die Zeit des Vollzeitpraktikums ausgesetzt, wird das reguläre Studium wieder aufgenommen, wird es weiter gezahlt. Da bei einem Vollzeitpraktikum während des Semesters allerdings wertvolle Studienzeit verloren geht, ist es generell sinnvoller, ein solches Praktikum in einem Urlaubssemester zu absolvieren. Dann nämlich ist die BAföG-Förderungshöchstdauer nicht gefährdet. Wird ein Praktikum im Ausland absolviert, ergeben sich hinsichtlich des BAföG möglicherweise Besonderheiten. Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, erhalten Studierende grundsätzlich auch dann Zahlungen, wenn sie ihr Praktikum im Ausland absolvieren. Da Ausbildungszeiten im Ausland nicht zwingend auf Ausbildungszeiten im Inland angerechnet werden, verlängert sich die Förderungshöchstdauer unter Umständen um maximal ein Jahr. Diese Regelung greift allerdings nicht, wenn der Auslandsaufenthalt Teil des Studiums und in der Studienordnung festgehalten ist. Um evtl. Förderungszuschüsse zu erhalten, muss das BAföG-Amt frühzeitig über den Auslandsaufenthalt informiert sein. Dann wird entschieden, ob das Praktikum förderungswürdig ist oder nicht. Ein positiver Bescheid sagt allerdings noch nichts über die Höhe der tatsächlichen Förderung aus.
Versicherung im Praktikum
Zum Thema Versicherung lässt sich das Folgende festhalten: Während eines Pflichtpraktikums ändert sich der Versicherungsstatus der Studierenden nicht, sie unterliegen weiterhin der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und sind entweder über die Familie oder die studentische Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Also sind StudentInnen nicht als ArbeitnehmerInnen versicherungspflichtig, egal ob ihnen für das Praktikum eine Vergütung gezahlt wird oder nicht. Gleiches gilt für die Arbeitgeber: Auch sie müssen, wenn sie PraktikantInnen beschäftigen, keine Versicherungsbeiträge zahlen. Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum gelten die gleichen Regelungen für die Vergütung und den BAföG-Anspruch wie bei einem Pflichtpraktikum. Inwieweit Sonderausgaben, Werbungskosten oder Sozialpauschale bei einem freiwilligen Praktikum zum Tragen kommen, muss direkt beim Studentenwerk nachgefragt werden, da die Hinweise und Informationen zu dem Thema auseinander gehen. Bei einem Auslandspraktikum müssen Studierende neben den bereits genannten Besonderheiten auch die Regelungen hinsichtlich der Sozialversicherung beachten. Da diese insbesondere von dem Land abhängig sind, in welchem das Praktikum absolviert wird, müssen individuelle Informationen bei den Versicherungsträgern, allen voran der Krankenkasse, eingeholt werden. ]]>