Kurzfristige Beschäftigung – Studium

Als kurzfristige Beschäftigung gelten Tätigkeiten, die während eines Jahres auf längsten zwei Monate oder weniger als 50 Arbeitstage angelegt sind. Interessant sind kurzfristige Beschäftigungen für StudentInnen insbesondere in den Semesterferien. Werden mehrere kurzfristig Beschäftigungen ausgeübt, werden diese zusammengerechnet. Erstrecken sie sich nicht auf volle Monate, wird die Zeitgrenze von zwei Monaten durch 60 Tage ersetzt. Übernehmen Studierende sowohl Jobs mit der Zweimonatsregelung als auch mit der 50-Tage-Regelung, werden die Arbeitstage addiert. Bei den kurzfristigen Beschäftigungen muss nicht auf eine Verdienstgrenze geachtet werden. Versicherungspflicht tritt dann ein, wenn die Zeitgrenzen überschritten werden. Zu beachten ist: Werden die hier beschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines festen Arbeitsverhältnisses ausgeübt oder immer wieder regelmäßig, gelten sie nicht als kurzfristige Beschäftigung. ]]>

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