Ab dem Beginn des Studiums an einer Universität oder Fachhochschule besteht für StudentInnen eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Der Nachweis der Krankenversicherung ist eine der Voraussetzungen für die Immatrikulation an der Hochschule. Bis zu drei Monate nach dem Start des Studiums kann sich jedoch noch jede/r StudentIn von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien. Das bedeutet, dass man auch als StudentIn zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung wählen kann. Dies gilt nicht nur für deutsche, sondern ebenfalls für ausländische StudentInnen. Unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz in Deutschland oder im Ausland haben, sind sie verpflichtet, eine Krankenversicherung abschließen. Auch sie können zwischen gesetzlicher und privater Versicherung wählen.
Private Krankenversicherung
Mit der privaten studentischen Krankenversicherung sind sowohl Leistungen als auch Beiträge bei allen Versicherungsanbietern identisch. Demgegenüber ist das Leistungsangebot der privaten Krankenversicherung mit speziellen Tarifen deutlich breiter und die Beiträge entsprechend höher. Je nachdem wie das Verhältnis von Selbstbeteiligung und Leistungsauswahl ausfällt, setzt sich der Versicherungsbetrag zusammen. Kinder von BeamtInnen haben automatisch ein Recht auf die private Beihilfeversicherung, so dass sie sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen können. Voraussetzung für die Beihilfe ist, dass StudentInnen nicht mehr als 640 Euro monatlich verdienen. Die Beihilfe für Beamtenkinder endet parallel mit dem Auslaufen der Kindergeldzahlungen. Dann können StudentInnen entweder den Wegfall der Beihilfe selbst tragen oder in die studentische private Krankenversicherung wechseln. Letztere Möglichkeit ist die kostengünstigere. Ist man schon während des Studiums privat versichert, spart man sich die Gesundheitsprüfung, die bei einem späteren Eintritt in die private Versicherung normalerweise fällig sein würde. Der Gesundheitszustand, der beim Abschluss der privaten studentischen Versicherung galt, gilt auch nach dem Studium, so dass man ohne erneute Prüfung von der studentischen in die normale Privatversicherung übergehen kann. Haben sich StudentInnen für die private Krankenversicherung entschieden, ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung während des Studiums nicht möglich.
Gesetzliche Krankenversicherung
Über die gesetzliche Krankenversicherung sind alle StudentInnen bis 25 Jahre kostenlos über die Eltern mitversichert. Voraussetzung dieser Familienversicherung ist, dass StudentInnen kein monatliches Einkommen von mehr als 360 Euro haben. Üben sie einen Nebenjob auf 400-Euro-Basis aus, verschiebt sich die Einkommensgrenze um die Differenz der 40 Euro und die Krankenversicherung bleibt kostenlos. Beziehen StudentInnen jedoch ein höheres Einkommen, müssen sie sich selbst versichern. Eine Ausnahme bilden Einkünfte, die aus einem studienbedingten Pflichtpraktikum erzielt werden. Der Studententarif der gesetzlichen Krankenversicherung liegt, unabhängig von der Wahl der Krankenkasse, zurzeit einheitlich bei 54,78 Euro. Hinzu kommen 11,26 Euro für die Pflegeversicherung, was zu einem Gesamtbetrag von 66,04 Euro führt. Die gesetzliche Krankenversicherung gilt bis zum Alter von 30 Jahren und bis nach dem 14. Fachsemester. Danach wird der Regeltarif fällig. Hat ein Student allerdings einen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet, verlängert sich der Zeitraum einer studentischen Versicherung entsprechend.
Familienversicherung
Endet die Familienversicherung im Alter von 25 Jahren, müssen sich StudentInnen gesetzlich versichern. Allerdings können sie auch bis zu drei Monaten nach Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht eine Befreiung beantragen und in die private Studentenversicherung wechseln. Grundsätzlich gilt, dass neben der gesetzlichen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen abgeschlossen werden können. Da insbesondere Zahnarztbehandlungen nur noch zu einem geringen Teil in den regulären Versicherungsleistungen enthalten sind, lohnen sich Zusatzversicherungen. Auch hier gibt es für StudentInnen besondere Tarife und Angebote. Bei zahlreichen Krankenversicherungen kann man sich auch für den Fall einer Studienunterbrechung versichern. Ist der Versicherungsträger durch Krankheit oder Unfall nicht in der Lage, dass Semester zu Ende zu führen und muss es wiederholen, zahlt die Krankenkasse. Dies gilt auch für Krankenhausaufenthalte. Der Versicherungsträger leistet auch finanzielle Ausgleichszahlungen bei Studienunterbrechungen, dem Verlust des Nebenjobs oder beim Ende von BAföG-Zahlungen. In jedem Fall müssen entsprechende Verträge abgeschlossen sein. Besondere Vereinbarungen gelten auch für ein Auslandssemester. Für diese Zeit müssen Änderungen im Versicherungsschutz vorgenommen werden. Die Krankenversicherung ist im Ausland nur begrenzt gültig und muss durch zusätzliche Vereinbarungen erweitert werden. Hierzu müssen sich StudentInnen rechtzeitig bei der Krankenkasse über den entsprechenden Auslandsschutz informieren. ]]>