Ein Tarifvertrag wird zwischen Tarifvertragsparteien, den Arbeitgebervertretern und Gewerkschaften, geschlossen. Er regelt die Rechte und Pflichten beider Seiten sowie Inhalte, Beschäftigungskonditionen des Arbeitsverhältnisses, u.a. die Höhe von Lohn und Gehalt, Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch und die Laufzeit des Vertrags. In Deutschland gilt die Tarifautonomie, das bedeutet, dass Tarifverträge von den Parteien allein ausgehandelt werden dürfen. Es gibt verschiedenen Arten von Tarifverträgen. Im Manteltarifvertrag werden allgemeine Regelungen festgehalten, z.B. über Arbeitszeiten, Urlaub und Kündigungsfristen. Mit den Vergütungstarifverträgen wird die Höhe des Arbeitsentgeltes festgehalten, daher heißen sie oft auch Lohn- und Gehaltstarifverträge. Werden Sonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht ebenfalls in diesem Vertrag festgeschrieben, sind sie Inhalt von separaten Verträgen. Außerdem gibt es den Flächentarifvertrag. Er gilt in der Regel für ein Bundesland, also ein regional begrenztes Gebiet. Tarifverträge basieren auf dem Tarifrecht. Dabei wird davon ausgegangen, dass Verhandlungen zwischen gleichstarken Partnern stattfinden, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sind also gleichgestellt und erhalten beide den gleichen Schutz. Dies unterscheidet Tarifverträge von z.B. betrieblichen Bündnissen, die von einem Kräfteungleichgewicht ausgehen und den Arbeitnehmer unter besonderen Schutz stellen. Das Tarifrecht ermöglicht zudem eine schnelle und flexible Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ohne starke Einmischung des Staates. Ist ein Tarifvertrag abgeschlossen, gilt er unmittelbar und zwingend. Das bedeutet, dass die Geltung des Vertrags nicht auch noch vertraglich festgehalten werden muss und dass alle (vorherigen) Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind. Abweichungen von den Tarifnormen sind nur gültig, wenn dies durch eine Öffnungsklausel festgeschrieben ist. Eigentlich gilt der Tarifvertrag nur für Mitglieder der Tarifparteien, d.h. den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. In der Praxis sieht es allerdings so aus, dass der Vertrag auch für die Mitarbeiter gilt, die nicht Mitglieder der Gewerkschaft sind. Durch diese Gleichstellung will der Arbeitgeber verhindern, für die Arbeitnehmer zusätzliche Anreize für den Eintritt in eine Gewerkschaft zu schaffen. Tritt eine Vertragsseite aus dem Tarifvertrag aus, wird dieser nicht sofort ungültig, sondern erst, wenn eine der Parteien den Vertrag kündigt. Allerdings gelten die Arbeitsbedingungen, die am Ende des Tarifvertrags gegolten haben, auch nach der Kündigung weiter, bis eine neue Vereinbarung getroffen wurde. Mit Ende des Tarifvertrags erlischt außerdem die Friedenspflicht und Arbeitskampfmaßnahmen sind wieder erlaubt. Diese sind in der Laufzeit des Tarifvertrags nicht zulässig, die Arbeitgeber dürfen keinen Gebrauch von der Aussperrung machen, die Gewerkschaften dürfen nicht streiken. Alle Tarifverträge werden im Tarifregister dokumentiert. Diese sind öffentlich von jedermann einsehbar.]]>
Tarifvertrag