Steuererklärung

Mit der Steuererklärung legen Privatpersonen und Unternehmen die Informationen offen, die dem Finanzamt zur Erhebung der Steuerlast notwendig sind. Sie muss entweder in Form des amtlich vorgegebenen Formulars oder in elektronischer Form, mit dem Programm ELSTER, an das Finanzamt übermittelt werden. Wichtigste Beispiele für Steuererklärungen sind die Einkommenssteuererklärung von Arbeitnehmern, die Umsatzsteuererklärung von Unternehmen oder die Körperschaftssteuererklärung bei juristischen Personen. In der Regel ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, eine Steuererklärung vorzulegen. Es gilt entweder die Pflichtveranlagung oder die Antragsveranlagung. Trifft die Pflichtveranlagung auf einen Arbeitnehmer zu, muss er eine Steuererklärung vorlegen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Ehepartner die Lohnsteuerklassenkombination drei/fünf gewählt haben oder wenn jemand im Kalenderjahr Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld erhalten hat. Außerdem muss eine Steuererklärung auf Aufforderung des Finanzamtes vorgelegt werden. Die Antragsveranlagung tritt in Kraft, wenn jemand, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung abgibt. Aufgrund des Aufwandes, der mit der Erstellung einer solchen Erklärung verbunden ist, sind viele Menschen froh, wenn sie keine Steuererklärung abgeben müssen. Doch der Aufwand kann sich in vielen Fällen lohnen: Oftmals erstattet das Finanzamt Steuern, da im Jahr zu viele Abgaben geleistet wurden. Hilfe bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen und anderen steuerlichen Fragen geben Steuerberater. Eine Steuererklärung muss dem Finanzamt bis zum 31. Mai des Folgejahres vorliegen. Lässt eine Privatperson oder ein Unternehmen die Steuererklärung extern, in der Regel von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, vornehmen, verlängert sich die Frist bis zum Jahresende. ]]>

Sonderausgabe

Eine Sonderausgabe ist eine Ausgabe, die der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Überschreiten Sonderausgaben die Vorsorgepauschale, werden sie von den Gesamteinkünften abgezogen. Da sie die Einkünfte mindern, können sie steuerlich geltend gemacht werden und also zu einer geringeren Steuerlast des Steuerpflichtigen führen. Folgende Ausgaben erkennt das Finanzamt als Sonderausgaben an:

  • Unterhaltskosten an den dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner
  • Renten
  • Lasten, die auf einer bestimmten Verpflichtungspflicht beruhen
  • Kirchensteuer
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten und Haftpflichtversicherung
  • Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung
  • Beiträge für Lebens- oder Todesfallversicherungen
  • Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit
  • Steuerberatungskosten
  • Schulgeld
  • Ausbildungskosten
  • Spenden
Liegt dem Finanzamt keine Nachweise für die genannten Sonderausgaben vor, wird dem Arbeitnehmer eine Vorsorgepauschale, die sich nach dem Bruttolohn richtet, von den Gesamteinkünften abgezogen. ]]>

Pension

Mit Pension ist die Altersversorgung, d.h. die Rente, von Beamten, Richtern, Soldaten, Kirchenbeamten und anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, gemeint. Anspruch auf eine Pension ist in zwei Fällen gegeben: Der Beamte kann vor dem Eintritt in den Ruhestand eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahre nachweisen oder der Eintritt in den Ruhestand erfolgt aufgrund einer Dienstunfähigkeit. Endet ein Beamtenverhältnis durch Entlassung, wird der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Jedes volle Dienstjahr steigert den Anstieg der Pension. Nach 40 Dienstjahren liegt der Höchstversorgungssatz bei 71,75 Prozent des letzten Gehalts. Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten als Witwen- bzw. Waisenrente einen bestimmten Anteil der Pension. Für Witwen bzw. Witwer liegt er bei 60 Prozent (für nach 1961 Geborene bei 55 Prozent), für Vollwaisen bei 20 Prozent und für Halbwaisen bei 12 Prozent. In beiden Fällen endet die Zahlung in der Regel mit dem 27. Lebensjahr. Die Pension gilt als Arbeitslohn. Daher entfallen auf sie Lohnsteuern. Die Steuerlast kann um einen Versorgungsfreibetrag von maximal 3.072 Euro pro Kalenderjahr gemindert werden. ]]>