Krankenversicherung

Krankenversicherungen sind, wie Krankenkassen, Teil des Gesundheitssystems und der Sozialversicherung. Der Versicherungsnehmer zahlt regelmäßig in die Krankenkasse ein, so dass sie die Kosten für die Behandlung von Erkrankungen, bei Vorsorge und Schwangerschaft übernehmen kann. Ebenfalls wie bei den Krankenkassen wird auch bei der Krankenversicherung zwischen gesetzlich und privat unterschieden. Private Krankenversicherungen sind an ein bestimmtes Einkommen des Versicherten gebunden, ihr Beitragssatz richtet sich sowohl nach dem Gesundheitszustand als auch dem Alter des Versicherungsnehmers. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen einer Versicherungspflicht und einem freiwilligen Beitritt differenziert. Die Versicherungspflicht gilt insbesondere für die folgenden Gruppen: Beschäftigte, unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze, Bezieher von Ersatzeinkünften (z.B. Arbeitslose), Studierende und Familienangehörige. Freiwillig können sich diese Gruppen unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern: Selbstständige, Bezieher von Einkünften über einer bestimmten Einkommensgrenze, Personen, nach dem Ende ihrer Versicherungspflicht. Für Künstler gelten gesonderte Regelungen. Privat versichern sich in der Regel Beamte und Arbeiter und Angestellte mit einem Einkommen oberhalb einer Jahresbruttogrenze von zurzeit etwa 48.600 Euro. Anders als bei den gesetzlichen Krankenversicherungen, in welche alle Versicherungsnehmer unabhängig ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes einzahlen, gestalten sich die Beiträge einer privaten Krankenversicherung individuell. Außerdem unterscheiden sich die Behandlungen: Während sie durch die gesetzlichen Versicherungen vorgegeben werden, kann die Behandlung im Falle einer privaten Krankenversicherung durch Abstimmung zwischen Arzt und Versicherungsnehmer weitgehend selbst bestimmt werden. Steuerlich werden alle Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung, also die Beiträge des Versicherten, seine Ehepartners und seiner Kinder, als Sonderausgaben anerkannt. Zahlt der Steuerpflichtige seine Krankenversicherung vollständig selbst, können Sonderausgaben maximal bis zu einem Betrag von 2.400 Euro geltend gemacht werden.]]>

Beitragsbemessungsgrenze

Als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet man die jeweilige Gehaltsgrenze, bis zu der die Beiträge zur jeweiligen gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Sie ist also die Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag.

Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung orientieren sich an der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Vom Bruttolohn werden die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, d.h. die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Die Beiträge bleiben bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze konstant. Übersteigen die Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze, wird der Teil der Einnahmen, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, nicht berücksichtigt.

Die Bundesregierung legt die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für die jeweilige Sozialversicherung jährlich anhand der Verdienststeigerungen neu fest. Einkommensunterschiede zwischen den Alten und Neuen Bundesländern finden dabei Berücksichtigung.

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Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung zählt zur gesetzlichen Sozialversicherung. Sie dient der Sicherung des Einkommens von Arbeitssuchenden zur Zeit der Erwerbslosigkeit. Träger ist die Agentur für Arbeit mit Sitz in Nürnberg.

Jeder Arbeitnehmer, mit Ausnahme von geringfügig Beschäftigten, zahlen derzeit 2,8% des monatlichen Bruttoeinkommens in die Arbeitslosenversicherung ein. Dieser Satz gilt vom 01.Januar 2009 bis zum 30.Juni 2010, zuvor betrug er 3,3%. Ab dem 01.Juli 2010 wird der Satz auf 3,0% angehoben.

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