Einkommensteuererklärung

Eine Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung des Steuerpflichtigen über seine Einkünfte. Auf ihrer Grundlage wird die Höhe der Einkommensteuer festgelegt. Sie wird entweder vom Steuerpflichtigen selbst oder von seinem Steuerberater dem zuständigen Finanzamt vorgelegt. Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn jemand sein Arbeitsentgelt von mehreren Arbeitgebern erhalten hat Nebeneinkünfte erzielt wurden oder Einkünfte, die über 410 Euro liegen und dem Progressionsvorbehalt unterliegen die Lohnsteuerkarte im laufenden Jahr zur Anwendung kam Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurden Ehepartner die Lohnsteuerkombination von dritter und fünfter Lohnsteuerklasse gewählt haben ein Arbeitnehmer im Todesjahr seines Partners wieder heiratet Kinderfreibeträge oder Haushaltsfreibeträge übertragen werden. Alle anderen Personen müssen nur dann eine Einkommensteuererklärung abgegeben, wenn ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. Auch wenn keine Einkommensteuererklärung gemacht werden muss, kann es sich allerdings lohnen, sie beim Finanzamt einzureichen, denn möglicherweise werden Steuern, die im Laufe des Jahres gezahlt wurde, zurückerstattet. Eine Einkommensteuererklärung kann entweder selber am Computer ausgefüllt und direkt an das Finanzamt geschickt werden oder durch ein entsprechendes Formular in Papierform abgegeben werden. Auch ein Steuerberater kann mit der Erstellung einer Steuererklärung beauftragt werden. Eine Erklärung muss dem Finanzamt immer bis zum 31. Mai des Folgejahres vorliegen. ]]>

Der Kinderfreibetrag

  • Ehepartner, die nicht dauernd getrennt leben, steht pro Kind monatlich ein Kinderfreibetrag von 304 €uro zu (entspricht 3648 €uro jährlich). Für getrennt lebende Eltern liegt der Kinderfreibetrag mit monatlich 154 €uro pro Kind bei etwa der Hälfte.
  • Während des Jahres wird zunächst Kindergeld gezahlt, d.h. für 2009 gibt es monatlich 164 € für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind 170 € und ab dem vierten Kind sind es 195 € Kindergeld (2008 waren es monatlich 154 € für das erste, zweite und dritte Kind, sowie 179 € ab dem vierten Kind). Dieses Kindergeld steht zur Hälfte beiden Elternteilen zu, d.h. es ist nicht mehr möglich, dass ein Elternteil den halben Kinderfreibetrag auf sich überträgt, so dass dieser über den gesamten Kinderfreibetrag verfügt. • Dauernd getrennt Lebenden, geschiedenen sowie Eltern nichtehelicher Kinder stehen die Kinderfreibeträge grundsätzlich je zur Hälfte zu.
  • Am Ende des Jahres errechnet das Finanzamt, ob der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte des ihm zu stehenden Kindergeldes sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag erlassen würde. In diesen Fällen werden nachträglich von Amt wegen die Kinderfreibeträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer berücksichtigt. Dies ist bei insbesondere bei höheren Einkünften der Fall. Es gilt also: wenn es für das steuerpflichtigen Elternteil bei der Einkommenssteuer günstiger ist, den Kinderfreibetrag anstatt des Kindergeldes zu gewähren, erhält es den Kinderfreibetrag. Das Kindergeld muss dann zurückgezahlt werden, indem dieses mit der zu zahlenden Steuer verrechnet wird. • Als Faustregel gilt: Ab einem Jahreseinkommen von etwa 50.000 €uro ist es günstiger, den Kinderfreibetrag anstelle des Kindergeldes in Anspruch zu nehmen. • Die Eintragung des Kinderfreibetrags auf der Lohnsteuer bewirkt eine geringere Kirchensteuer und geringeren Solidaritätszuschlag.
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    Lohnsteuertabelle

    Welche Lohnsteuertabellen gibt es? Wozu dient eine Lohnsteuertabelle?

    Es gibt zwei verschiedene Lohnsteuertabellen diese enthalten alle Daten bezüglich der Abzüge wie z.B. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag etc. vom Lohn oder Gehalt.

    Es wird unterschieden zwischen:

    • der allgemeinen Tabelle für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und
    • der besonderen Tabelle für alle übrigen Arbeitnehmer.

    Die Lohnsteuerklassen unterscheiden sich in der Höhe des Freibetrags. Dies ist der Betrag, der die Steuerberechnungsgrundlage mindert. Es muss demnach nur der Teil versteuert werden, der diesen Teil übersteigt.

    • Freibeträge diesen der sozialen Gerechtigkeit oder zur Vereinfachung der Berechnung
    • Die wichtigsten Freibeträge sind:
      – Einkommenssteuer
      – Erbschaftssteuer
      – Freibeträge bei anderen Steuerarten
      – Freibeträge, Freigrenzen und Werbungskostenpauschalen

    Kostenlose Lohnsteuertabelle zum Download als Software finden sie hier. Bücher und Ratgeber zum Lohnsteuerrecht und Lohnsteuer für die verschiedenen Jahre.

    Definition Lohnsteuertabelle

    Lohnsteuertabellen geben darüber Auskunft, wie hoch der Lohn für den Arbeitnehmer nach Abzug von Steuern und Abgaben ausfällt. Es werden also vom Bruttolohn alle notwendigen Abzüge vorgenommen, so dass der Nettolohn sichtbar wird.

    Die Lohnsteuertabelle basiert auf dem Einkommenssteuertarif. In diesem Sinne werden zunächst alle sich aus der Steuerklasse zusammengesetzten Pauschalen abgezogen und dann die Freibeträge. Anschließend wird die Einkommensteuer ermittelt. Vom Lohn werden die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Die Lohnsteuertabelle unterscheidet zwischen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern (allgemeine Tabelle) und nichtrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, z.B. Beamte (besondere Tabelle). Die Lohnsteuertabelle berücksichtigt alle sechs Lohnsteuerklassen, die jeweils unterschiedliche Pauschalen und Freibeträge bedeuten.

    Als Folge der individuellen Steuerberechnung und maschineller Lohnsteuerberechnung nach stufenlosem Formeltarif, gibt es seit 2003 keine amtlichen Lohnsteuertabellen mehr. Mittlerweile finden sich zahlreiche elektronische Versionen von Lohnsteuertabellen, die auch als Brutto-Netto-Rechner oder Lohnsteuerrechner bezeichnet werden.

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    Abgaben bei der Lohnabrechnung

    Zwischen dem Betrag, den ein Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber als Bruttogehalt erhält und dem Betrag, der dann tatsächlich auf das Konto des Arbeitnehmers als Nettobetrag überwiesen wird, klaffen häufig deutliche Unterschiede.

    Auf der Gehaltsabrechnung wird ausgewiesen, für welche Leistungen die Gelder abgezogen werden, die den Unterschied zwischen dem Brutto- und dem Nettobetrag ausmachen:

    Die Lohnsteuer

    Die Lohnsteuer ist eine Art Einkommenssteuer. Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers ab. Die Lohnsteuerklasse wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Ledige Arbeitnehmer sind in der Regel in Lohnsteuerklasse 1 eingetragen. Hier zahlen sie die höchsten Lohnsteuern. Verheiratete Arbeitnehmer können sich entscheiden, ob beide Partner in Lohnsteuerklasse 4 eingestuft werden, was sich anbietet, wenn beide in etwa gleich viel verdienen. Sind die Gehälter beider Ehepartner jedoch deutlich unterschiedlich oder bleibt ein Ehepartner – etwa aufgrund der Elternzeit – zu Hause, so bietet es sich an, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in Lohnsteuerklasse 3 wechselt und der andere Partner in Klasse 5 angesiedelt wird. So bleibt dann für beide Ehepartner insgesamt betrachtet am meisten netto übrig.

    Die Rentenversicherung

    Die Rentenversicherung ist eine Pflichtversicherung, die durch die Beiträge der Arbeitnehmer und die der Arbeitgeber finanziert wird. Bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze sind Arbeitnehmer und Angestellte gesetzlich dazu verpflichtet, in deren Rentenversicherung versichert zu sein. Hierzu wird ein prozentualer Satz vom Bruttoeinkommen, der im Laufe der Jahre immer mal wieder variiert wird abgezogen und unmittelbar den Rentenversicherungsträgern zugespielt. Auf der Basis der gezahlten Beiträge erhält der Arbeitnehmer eine Anwartschaft, um im Rentenalter selbst eine Rente beziehen zu können. Mittlerweile ist es sinnvoll, auch privat vorzusorgen und eine eigene Rentenvorsorge zu betreiben.

    Die Arbeitslosenversicherung

    Die Arbeitslosenversicherung wird in gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze werden die Beiträge als prozentualer Satz vom Bruttogehalt erhoben. Ab dieser Bemessungsgrenze steigen die Beiträge nicht weiter.

    Die Krankenversicherung

    Die Krankenversicherung ist ebenfalls eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung. In die Krankenversicherung zahlen ebenfalls der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils zur Hälfte ein. Jedoch hat der Arbeitnehmer hierbei die freie Wahl der Krankenversicherung. Hierbei lohnt es sich häufig, die Angebote der gesetzlichen Krankenversicherungen zu vergleichen. Denn wer eine Krankenversicherung mit vergleichsweise günstigem Beitragssatz auswählt, der spürt das am Ende des Monats, da weniger vom Bruttogehalt an die Krankenversicherung abgeführt wird und damit netto mehr vom Lohn übrig bleibt. Wie bei der Rentenversicherung gelten auch bei der Krankenversicherung Beitragsbemessungsgrenzen. Wer ein Bruttogehalt oberhalb dieser Grenzen verdient, kann sich auch privat krankenversichern. In diesem Fall trägt der Arbeitnehmer allein die Beiträge zur Krankenversicherung.

    Die Pflegeversicherung

    Die Pflegeversicherung ist ein noch relativ junger Baustein in der Sozialversicherung. In der Pflegeversicherung sind all jene versichert, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Wer das nicht ist, kann auch freiwillig der Pflegeversicherung beitreten, um damit häusliche und stationäre Pflege im Alter abzusichern. Die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen ebenfalls die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer. Anders als in der Arbeitslosen-, Renten- und in der Krankenversicherung teilen Sie sich den Beitrag jedoch nicht. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Pflegeversicherung ist höher als der Arbeitgeberanteil. Als Beitragsbemessungsgrenze gilt die gleiche wie bei der Krankenversicherung.

    Die Kirchensteuer

    Kirchensteuer zahlen all jene Arbeitnehmer und ihre Familien, die einer christlichen Kirche angehören. Je nach Bundesland kann der Steuersatz für die Kirchensteuer variieren. Wer aus der Kirche austritt, braucht keine Kirchensteuer zu entrichten und mehr dadurch sein Nettoeinkommen bei gleich bleibendem Bruttogehalt.

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