Übungsleiterfreibetrag – 175 Euro steuerfrei

Der so genannte Übungsleiterfreibetrag soll der Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen – doch was heißt das?

Ob Arbeitnehmer oder Arbeitsloser – bis zu 175 Euro monatlich dürfen steuerfrei dazu verdient werden, und zwar ohne dass Leistungen der Arbeitsagentur – weder ALG I, noch ALG II – gekürzt werden.

Diese Neuregelung des Einkommenssteuergesetzes bezieht sich auf die so genannten Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliches Engagement, dass bis zu 2100 Euro jährlich, sprich 175 Euro monatlich, zu den steuerfreien Einnahmen zählt. Diese bleiben auch neben einem 400-Euro-Job sozialversicherungsfrei. Vor in Kraft treten dieser Regelung 2007 lag die Grenze bei 1848 Euro jährlich, also lediglich 154 Euro monatlich.In diesen Aufgabenbereich fallen beispielsweise erzieherische und vergleichbare Tätigkeiten, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten sowie die Pflege kranker und behinderter Menschen.

Da insbesondere Übungsleiter und Trainer in Vereinen von der Neuregelung profitieren, etabliert sich der Begriff Übungsleiterfreibetrag. Aber auch Musiker in Gemeinden und Kirchen, pädagogische Kräfte in Jugendzentren und unterstützende Kräfte in Wohlfahrtsverbänden können von der Erhöhung des Freibetrags profitieren.

Als ehrenamtlich werden somit jene Tätigkeiten verstanden, die im öffentlichen Bereich verortet werden und nicht im Dienst von gewinnorientierten Unternehmen stehen. Diese Institutionen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wie beispielsweise Schulen, Volkshochschulen, Behörden, Sparkassen usw.

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25 Gedanken zu „Übungsleiterfreibetrag – 175 Euro steuerfrei“

  1. Hallo,
    ich finde die Informationen zum Übungsleiter Freibetrag prinzipiell gut.
    Es fehlt mir allerdings eine Information zur Thematik Lohnsteuerkarte.
    Ich bin Rentner und arbeite im Rahmen eines Vertrages noch einige Stunden für meinen ehemaligen, gemeinnützigen Arbeitgeber.
    Ein Teil dieser Tätigkeit fällt in den Bereich Übungsleiter.
    Das Finanzamt hat die Anerkennung des Übungleiter- Freibetrages abgelehnt, da der Arbeitgeber die Einnahmen auf nichtselbstständiger Basis (Lohnsteuerkarte) abgerechnet hat.
    Ist dies korrekt?
    Für eine entsprechende Antwort wäre ich sehr dankbar,
    mit freundlichen Grüßen
    D. Böhme

  2. Sehr geehrter Herr Böhme,
    vielen Dank für Ihre Frage. Wenn der Arbeitgeber die Einnahmen schon auf nichtselbstständiger Basis auf der Lohnsteuerkarte abgerechnet hat, ist sicherlich eine Anerkennung des Übungsleiter Freibetrags nicht mehr möglich. Eine Klärung mit dem Arbeitgeber hätte vorher geschehen müßen.
    Für eine genaue und richtige Antwort möchte ich Sie hier jedoch auf Ihren Steuerberater verweisen. Sicherlich wird dieser Ihnen weitere Details zum Thema geben können.
    Vielleicht hilft Ihnen auch diese Seite weiter:
    http://www.gehalt-tipps.de/gehalt-tipp/der-ubungsleiterfreibetrag/
    Viele Grüße,
    Sabina Koch
    vom Gehalt-Tipps Team

  3. Hallo,
    ich bin im Moment in Elternzeit und möchte einen Job als Übungsleiter annehmen. Muss ich das der Elterngeldstelle melden?
    Aber noch viel wichtiger: Wird der Übungsleiterbetrag mit meinem Elterngeld verrechnet?
    Vielen Dank
    Susanne Schneider

  4. Hallo Frau Schneider,
    soweit ich weiß ist der Betrag von 2.100 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, die für eine öffentliche Einrichtung oder eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördernde Organisationen ausgeübt wird. Das heißt für mich das es nicht mit dem Elterngeld verrechnet wird da es nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.
    Bei der Elterngeldstelle würde ich einfach mal Anrufen und den Sachverhalt kurz klären.
    Viele Grüße Martin S.

  5. Hallo,
    meine Frage zum Übungsleiterfreibetrag:
    Steht einem im Krankheitsfalle eine Lohnfortzahlung zu?
    Es wäre nett, wenn mir jemand helfen könnte!
    Danke!
    P.Jäger

  6. Hallo Frau Jäger,
    mein Kenntnisstand ist der das der Verdienst nur dann weitergezahlt wird, wenn mit dem gemeinnützigen Arbeitgeber oder auch Verein Ansprüche auf weitere Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit vertraglich vereinbart worden sind.
    Wenn nichts vertraglich festgelegt wurde empfehle ich Ihnen die direkte Nachfrage beim Arbeitgeber.
    Viele Grüße,
    Frauke Klatte

  7. Hallo,
    wenn der Freibetrag von € 2.100,– überschritten wird, muss dann der gesamte Betrag versteuert werden, oder nur der die 2.100,– – Euro-Grenze überschreitenende Betrag?
    LG
    Petra Bischoff

  8. Sehr geehrte Frau Bischoff,
    bei dem Übungsleiterfreibetrag gibt es keine Grenze der Bezüge. Das heißt für die Bezüge in Höhe von 2.100 Euro kommen Sie in den Genuss der steuerlichen Vergünstigung. Der übersteigende Teil des Einkommens muss dann wie gehabt versteuert werden.
    Viele Grüße,
    Sabina Koch
    vom Gehalt-Tipps Team

  9. Hallo,
    ich plane eine Tätigkeit als Betreuer in einem Sportverein auszuüben. Ich weiß daß ich im Jahr nicht mehr als 2100€ verdienen darf wie oben beschrieben. Ist es denn aber egal wie sich die 2100€ zusammensetzen, sprich z.B. im Januar 300€, im Februar 150€, im März 250€ usw., oder darf das monatliche Einkommen die 175€ nicht überschreiten??
    Vielen Dank im voraus,
    Ralph G.

  10. Hallo Ralph, ich bekomme als Trainer im Verein 170€ monatlich so das ich im Jahr unter dem Übungsleiterfreibetrag liege. Sobald man über 175€ monatlich liegt wird der Restbetrag als Minijob gesehen und muß von Verein versteuert werden. Mal 200€ und dann 150€ im Monat geht nicht.

  11. Hallo,
    kann die Tätigkeit unter Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags auch bei dem Arbeitgeber bei dem man die Hauptbeschäftigung hat ausgeübt werden?
    Vielen Dank im voraus
    M.Waag

  12. Hallo!
    Ich bin ehrenamtlich als Trainer tätig, und ich bekomme kein Geld für die Stunden, die ich leiste, da der Verein zu klein ist und nichts bezahlen kann.
    Kann ich auch den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen?
    Und was muss ich dem Finanzamt vorlegen?
    Vielen Dank im voraus,
    C. Arunasalam

  13. Hallo,
    ich habe eine Frage in Ergänzung zu Punkt 3: Mein Elterngeldzeitraum ist nun abgelaufen und ich habe den endgültigen Bescheid bekommen, der eine Rückzahlungsverpflichtung enthält. Die Begründung: Die Bezüge für eine Dozententätigkeit unterhalb der Übungsleiterfreibetrags-Grenze wird nicht angerechnet. Das führt bei mir dazu, das sich die Bemessungsgrundlage reduziert (ich habe im Bemessungszeitraum auch als Dozentin gearbeitet) und mein Anspruch somit geringer ausfällt. Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit nach der Geburt reduziert sich mein Elterngeldanspruch auf 300 EUR, hätte er aber ohnehin getan, da ich noch eine weitere Tätigkeit aufgenommen habe. Sprich: Eine Anrechnung der Honorare vor der Geburt hätte meine Ansprüche erhöht und nicht zu einer Rückzahlung geführt.
    Welche Möglichkeit habe ich?
    Gruß, Fina S.

  14. Hallo, muss der Trainer einen „Trainerschein“ besitzen, um den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen zu dürfen?Was muss der Verein tun,damit der Übungsleiterfreibetrag beim Finanzamt akzeptiert wird?
    Vielen Dank vorab.
    Grüße Conny D.

  15. Hallo, ich übernehme Orgelvertretungen in untersch. Ev. Kirchengemeinden. Das ist unregelmäsig, nach Bedarf. Was muss EKIR tun,damit der Übungsleiterfreibetrag beim Finanzamt akzeptiert wird?

  16. Hallo,
    ich habe eine Frage zu ALG I und Vereintstätigkeit
    Trainer tritt am 01.07.2010 in den Verein ein:
    Was darf er dann verdienen ohne dass es zu Kürzungen
    beim ALG I kommt: 165,– + 175,–(2.100€/12Mon) oder
    165,– + 350,- (2.100,–/6 Mon)?
    Vielen Dank.
    Gruß Reinhold M.

  17. Hallo, ich bin Rentner und erteile in selbständiger Tätigkeit Musikunterricht für Schüler. Kann ich hier den „Übungsleiterfreibetrag“ in Höhe von 2100 €/a von den Einkünften abziehen? Wer kann mir Auskunft geben?
    Vielen Dank
    Karl A.

  18. Moin!
    Ich übe eine geringfügige Beschäftigung als Betreuungskraft in einer Grundschule aus. Nun kann ich den so genannten Übungsleiterfreibetrag geltend machen. Wie sieht das dabei mit der Krankenversicherungspflicht aus? Kann ich weiterhin über meine Mann Familienversichert sein, auch wenn ich über 400,-€ verdiene (ca. 520,-€)?

  19. hallo,
    ich habe folgende frage: ich arbeite bei einem augenoptiker auf 400€ basis zusätzlich erhalte ich für meine tochter und mich noch unterstützung (hartz 4). nun möchte ich in einem sportverein als übungsleiter (bis 175€) tätig werden. wird mir dieser betrag dann von der unterstützung abgezogen? bzw. darf ich dieser tätigkeit überhaupt nachgehen?
    vielen vielen dank für die antwort und einen netten gruß.
    nicole

  20. Hallo,
    ich habe bei meinem Arbeitgeber (IT Bereich) auch die Möglichkeit zusätzlich als Übungsleiter in der Sportsparte Unterricht zu geben. 2 Std. die Woche
    Allerdings ist der Verein nicht als gemeinnütziger Verein eingetragen.
    Wie ist das hier mit dem Freibetrag. Kommt er nicht zu tragen. Und muss ich dann hier für den Nebenverdienst auch Rentenversicherung abführen. Muss ich mich hier selber drum kümmern ?
    Vielen Dank
    Gruß
    Tine

  21. Hallo, ist ja alles ganz schön komplizert. Von einer Bekannten habe ich von dieser 175 Euro Regelung erfahren und sie meinte, dass ich bei der Arge mal ansprechen soll, dass meine Berechnung eventuel falsch sein könnte. Habe mich extra nochmal bei meiner SB erkundigt. Auf mein Einkommen aus einer Hornorartätigkeit an unserer Schule (jeden Monat unterschiedlich je nach Stundenleistung)und meiner Übungleitertätigkeit (ca. 100 Euro/Monat) wurde mir der Freibetrag von 100 Euro angerechnet und dann die üblichen 20%. Meine Bekannte meint nun, dass mir 75 Euro pro Monat zu wenig angerechnet worden seinen, da beide Tätigkeiten unter diese Übungsleiterfreibetrag-Regelung fallen würden. Hat Jemand schon einen ähnlichen Fall gehabt? Habe das bei der Arge angesprochen und die wollen auch mal überprüfen, aber ich soll mal was „Schriftliches“ reinreichen, da man von dieser Regelung nichts wüßte … Kann mir hier Jemand dazu was sagen? Wäre toll … dann müßte ich mich darum ja doch mal kümmern. Danke und LG

  22. Guten Tag,
    ich bin in einer Ganztagsschule angestellt (27 Std. wöchentlich), Träger ist die Kommune. Können hier zusätzlich anfallende Stunden (auf Honorarbasis) über den Ü-Leiter-Freibetrag abgerechnet werden?
    Danke und freundliche Grüße Lotta

  23. Hallo, meine Frage:
    ich möchte nebenberuflich in einem gemeinnützigen Verein als Betreuerin arbeiten und von der 175,-€ -Regel Gebrauch machen. Beziehe in Kürze AG1 und bin mir nicht sicher, ob ich nun einen Übungsleitervertrag brauche oder es auch über Honorarvertrag im Rahmen einer nebenberuflichen Selbstständigkeit ginge. (steuerliche Anmeldung vorh.)
    Vielen Dank.

  24. Hallo hätte eine Frage . Ich arbeite in einer Kindergruppe €und bekomme 175 € im Monat. Kann oich zusätzlich einen Minjob über 400€ annehmen? Danke für Infos.

  25. Guten Tag,
    ich arbeite als Kursleiterin bei Vereinen und Kulturhäusern ( Musik+Tanz, Schauspiel, basteln). Meine Kurse sind an Grundschulen und Vereinen. ich arbeite freiberuflich. Ich bekomme zusätzlich ALGII.
    Heute hatte ich ein Gespräch mit der Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung für Selbstständige beim Arbeitsamt. Sie behauptet, dass meine Einnahmen ganz normal angerechnet werden. Und ich auch nur insgesamt einen Freibetrag von 30 Euro hätte, da die Einnahmen ja steuerfrei sind und ich so Steuervorteile beim Finanzamt habe. Also habe ich dadurch nicht mal einen Grundfreibetrag von 100 Euro so wie andere, die arbeiten gehen? Auf welches Gesetz kann man sich beziehen, das auch für das Arbeitsamt gültig ist. Wie hoch ist der Freibetrag 2017 nach §3 Nr.26 EstG? Ich dachte immer, dass dieser Freibetrag von 2.400 Euro jährlich nicht auf ALGII angerechnet wird. Ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen. Vielen Dank.

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