Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt ist die vom Kirchenmitglied veranlasste Beendigung der Kirchenmitgliedschaft. Ein Austritt muss, je nach Bundesland, entweder vor dem Amtsgericht oder dem Standesamt erklärt werden und ist ohne Angabe von Gründen gültig. Einige Bundesländer erheben eine Austrittsgebühr, die allerdings umstritten und nicht in jedem Bundesland rechtens ist. Als Folge des Kirchenaustritts darf der Staat keine Rechtfolgen mehr stellen, d.h. ein aus der Kirche Ausgetretener muss keine Kirchensteuer mehr entrichten. Handelt es sich um Kinder, die aus der Kirche ausgetreten sind (bis zum Alter von 12 Jahren entscheiden darüber die Erziehungsberechtigten), sind diese nicht länger verpflichtet, am konfessionellen Religionsunterricht teilzunehmen. Für Arbeitnehmer kann ein Kirchenaustritt zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, etwa dann, wenn der Arbeitnehmer einem kirchlichen Arbeitgeber untersteht und das Dienstverhältnis an die Kirchenmitgliedschaft gebunden ist. Gründe für den Kirchenaustritt sind vielfältig: Jemand kann die von der Kirche vertretenen Anschauungen ablehnen, von internen Skandalen der Kirche abgeschreckt sein, Kritik an der Verwendung der Kirchensteuer üben oder einfach Geld sparen wollen. Unabhängig vom formalen Kirchenaustritt besteht die theologische Frage, ob die religiöse Mitgliedschaft weiterhin wirksam bleibt. ]]>

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