Werbungskostenpauschale

Werbungskosten sind Kosten, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einkünften dienen. Sie können bei dem Erwerb der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitaleinkünften, aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften entstehen und steuerlich gelten gemacht werden. Wie Freibeträge oder Freigrenzen soll die Werbungskostenpauschale das Steuersystem vereinfachen. Grund für die Werbungskostenpauschale ist die Tatsache, dass Personen bei der Erzielung von Einnahmen häufig geringe Aufwendungen zu leisten haben. Diese Aufwendungen übersteigen auch in der Summe häufig keine bestimmte Höhe und werden daher pauschal und ohne Einzelprüfung durch die Finanzbehörden von den Einkünften des Steuerpflichtigen abgezogen. Werbungskosten werden immer auf das Einkommen angerechnet. So verringert sich das Einkommen, was sich bei der Einkommensteuererklärung und der daraus erhobenen individuellen Steuerlast möglicherweise steuerlich günstig auswirkt. Sollen Werbungskosten berücksichtigt werden, müssen sie in Einzelnachweisen der Einkommensteuererklärung beigelegt sein. Sind die Werbungskosten nicht einzeln nachgewiesen, führt das Finanzamt seine Berechnungen auf Grundlage der Werbungskostenpauschale durch. Pauschalbeträge werden auch dann zum Ansatz gebracht, wenn die Höhe der Werbungskosten gering ist oder gar keine Werbungskosten angefallen sind. Die Werbungskostenpauschale ist ein gesetzlich festgelegter steuerlich vorgesehener Pauschalbetrag für Werbungskosten und kommt in Deutschland in den folgenden Höhen zum Einsatz:

  • Ein Betrag von 920 Euro, die so genannte Arbeitnehmerpauschale, wird von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen.
  • Handelt es sich bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit um Versorgungsbezüge wird ein Betrag von 102 Euro angerechnet.
  • Ein Pauschalbetrag von 51 Euro gilt bei Einnahmen aus Kapitalvermögen, bei Ehepartner erhöht sich der Betrag aus 102 Euro.
  • Werden Einnahmen aus Unterhaltszahlungen, Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften oder Einnahmen aus sonstigen Einkünften, z.B. Renten, angeführt, gilt ein Werbungskostenpauschalbetrag von 102 Euro.
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Werbungskosten

Steuerrechtlich sind Werbungskosten Ausgaben oder Aufwendungen, die der Erwerbung, Erhaltung und Sicherung von Einnahmen dienen. Werbungskosten können aus dem Erwerb von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Einkünften durch Verpachtung und Vermietung, aus Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus sonstigen Einkünften, z.B. Rente, entstehen. Werbungskosten sind immer von den Einnahmen abzuziehen, in dessen Zusammenhang sie entstanden sind. In der Praxis ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn Kosten nicht eindeutig beruflich bedingt oder privat bedingt einzuordnen sind. Ein Beispiel hierfür ist das Arbeitszimmer zu Hause, was nicht mehr uneingeschränkt als beruflich bedingt steuerlich absetzbar ist. Beispiele für Werbungskosten aus dem Bereich nichtselbstständiger Arbeit sind:Bewerbungskosten – Kosten für Arbeits- und Dienstkleidung – Kosten doppelter Haushaltsführung – Kosten für Arbeitsmittel – Beiträge für Gewerkschaften – Nicht erstattete Fortbildungskosten – Kosten für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte – Kontoführungsgebühren Beispiele für Werbungskosten im Zusammenhang mit Vermietungen und Verpachtungen sind: – Grundsteuer – Gebäudeversicherung – Hausnebenkosten – Reparaturen – Kontoführungsgebühren – Telefonkosten – Steuerberatungskosten – Maklerkosten Im Bereich der Kapitaleinkünfte gelten u.a. die folgenden Kosten als Werbungskosten: – Depotführungskosten – Beratungskosten – Kosten für Fachliteratur – Telefonkosten und Internetkosten – Kosten für das Mieten eines Safes Werbungkosten sind bei der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben und werden den jeweiligen Einkunftsarten zugerechnet. Dadurch mindern sie die Einnahmen der Einkunftsart. In diesem Sinne sind Werbungkosten keine Steuervergünstigung, sondern basieren auf der Regelung des objektiven Nettoprinzips. Danach unterliegt lediglich das Nettoeinkommen und nicht etwa das Bruttoeinkommen der Steuerpflicht. Die Art und die Höhe der Werbungskosten müssen bei der Steuererklärung jeweils mit angegeben werden. Alternativ zu den Einzelnachweisen können auch Pauschalbeträge abgezogen werden. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beträgt der Pauschalbetrag beispielsweise 920 Euro, bei sonstigen Einkünften 102 Euro und bei Einnahmen aus Kapitalvermögen 51 Euro. Die Pauschalbeträge sollen die Erhebung der Steuern vereinfachen und insbesondere dann genutzt werden, wenn die einzeln nachgewiesenen Werbungskosten unter dem jeweiligen Pauschalbetrag liegen. Fehlt der Einzelnachweis der Werbungkosten, weil der Steuerpflichtige sie der Einkommensteuererklärung nicht beigefügt hat, kommt der Pauschbetrag ebenfalls zum Einsatz. ]]>

Weiterbildungskosten

Findet eine Fort- oder Weiterbildung innerhalb eines Unternehmens statt, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten. Auch bei externen Maßnahmen muss der Arbeitnehmer die Weiterbildungskosten in vielen Fällen nicht alleine tragen, sondern sie werden vom Arbeitgeber übernommen. Die erstatteten Kosten sind steuerfrei. Übernimmt der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten allerdings nicht, müssen sie steuerlich geltend gemacht werden. Dabei kann der Steuerpflichtige die Weiterbildungskosten als Werbungskosten, als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen. Damit das Finanzamt die Weiterbildungskosten als Werbungskosten anerkennt, müssen der Steuererklärung eine detaillierte Kostenaufzählung sowie ein Darlegung des beruflichen Zusammenhangs und eine Freistellung von der beruflichen Tätigkeit oder eine Zustimmung des Arbeitgebers vorliegen. Als Weiterbildungskosten gelten z.B. Kursgebühren, Fahrtkosten, Kopierkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten. Liegt die Weiterbildungsstätte nicht in der Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, werden außerdem die Reisekosten übernommen.]]>

Weiterbildung

Weiterbildung- und Erwachsenbildung sind Bestandteile der Erziehungswissenschaft, die sowohl Theorien als auch praktische Konzepte für das Lernen von und mit Erwachsenen entwickelt. Weiterbildung zielt auf die Vertiefung, Erweiterung oder Erneuerung von Wissen eines Erwachsenen. Bei der Weiterbildung unterscheidet man zwischen der beruflichen Weiterbildung, der allgemeinen und politischen Weiterbildung sowie dem informellen und lebenslangen Lernen. Immer bedeutender wird auch die Weiterbildung über das Internet, das so genannte e-Learning. Die Formen der Weiterbildung unterscheiden sich. Weiterbildung kann in Seminaren, innerhalb oder außerhalb eines Unternehmens, computergestützt oder selbstständig stattfinden. Institutionen der bzw. Träger von Weiterbildung sind z.B. Volkshochschulen, Abendschulen, Akademien, Bildungszentren, private oder betriebliche Bildungseinrichtungen oder gewerkschaftliche oder kirchliche Institutionen. In einigen Fällen werden die Kosten für eine Weiterbildung übernommen. Handelt es sich z.B. um interne Weiterbildungen oder Fortbildungen in einem Unternehmen oder Betrieb, zahlt der Arbeitgeber in der Regel die Kosten. Auch externe Weiterbildungen werden häufig vom Arbeitgeber erstattet und sind dann steuerfrei. Bekommt ein Arbeitnehmer die Weiterbildungskosten nicht erstattet, können sie als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Fall müssen dem Finanzamt eine Aufstellung aller Kosten sowie eine Begründung für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme vorliegen. Fehlt eine detailliert Einzelaufzählung der Kosten, kommt die Werbungskostenpauschale zum Einsatz. Auskünfte über Weiterbildung, Informationen über das Angebot, die Bildungswege und die Fördermöglichkeiten geben kommunale Beratungsstellen, die Agentur für Arbeit oder die Industrie- und Handelskammern.]]>

Versteuerndes Einkommen

Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Bei der Körperschaftssteuer bildet der Gewinn, der sich nach Abzug von Freibeträgen ergibt, das zu versteuernde Einkommen. Auch bei der Einkommenssteuer ist das Einkommen, welches der Steuerpflichtige im Kalenderjahr bezogen hat, Grundlage für die Errechnung der individuellen Steuerlast. Vom steuerlichen Einkommen werden ebenfalls Freibeträge und andere Abzüge vorgenommen, z.B. außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Werbungskosten. Zu den Werbungskosten zählen z.B. Fahrtkosten zwischen Arbeits- und Wohnort, zu den Sonderausgaben zählen insbesondere Versicherungsbeiträge, z.B. für die Kranken- Pflege- und Unfallversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Auch Beiträge für freiwillige und private Versicherungen sind steuerlich absetzbar. Aus diesem Grund ist das zu versteuernde Einkommen nicht zu verwechseln mit dem Bruttogehalt. Im Gegenteil: Das zu versteuernde Einkommen ist deutlich niedriger. Auf Basis des zu versteuernden Einkommens wird der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen berechnet. Dieser orientiert sich an der Höhe des individuellen Einkommens und endet bei einem maximalen Steuersatz von 45 Prozent, der so genannten Reichensteuer. ]]>