Firmeninsolvenz

Gilt ein Unternehmen als überschuldet und somit zahlungsunfähig, kann es ein Insolvenz-Verfahren (Firmeninsolvenz) einleiten. Bundesweit hat die Anzahl der Firmeninsolvenzen seit den 90er Jahren stetig zugenommen und liegt derzeit auf Rekordniveau. Zunächst wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Unternehmen selbst oder einem Gläubiger beim Insolvenzgericht eingereicht. Dieses begutachtet die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, indem sachverständige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden und ein Insolvenzverwalter die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise übernimmt – je nach Entscheidung des Gerichts. Ziel ist es, möglichst noch Einnahmen zur Schuldentilgung zu tätigen oder einen Käufer zu finden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Beschäftigungsverhältnisse beendigt werden. Der Insolvenzverwalter tritt nun rechtlich an die Stelle des Arbeitgebers und entscheidet über die Notwendigkeit betrieblicher Kündigungen. Hier greifen Sonderregelungen für Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende und ist somit kürzer als die vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Für diese drei Monate im Zeitraum der Insolvenzeröffnung ist der Arbeitnehmer berechtigt, bei der Arbeitsagentur Insolvenzgeld in Höhe der Netto-Vergütung zu beantragen, wenngleich die Wahrscheinlichkeit sinkt, dass etwaige Gehaltsrückzahlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, zurück gezahlt werden. ]]>