Wehrdienst

Der Wehrdienst ist die Ausübung eines Dienstes beim Militär aufgrund gesetzlicher oder freiwilliger Verpflichtung. Im Fall gesetzlicher Verpflichtung besteht der Wehrdienst in Friedenszeiten aus dem langen Grundwehrdienst und den kürzeren Pflichtwehrübungen. Im Kriegsfall besteht ein unbefristeter Wehrdienst. Eine freiwillige Verpflichtung zum Wehrdienst können folgende Personen eingehen:

  • Soldaten auf Zeit
  • Berufssoldaten
  • Freiwillige, die einen Wehrdienst leisten
  • Einsatzreservisten
In Deutschland können Männer ab 18 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Grundlage dafür ist das Wehrpflichtgesetz. Dem Einzug zum Wehrdienst ist die Musterung vorgeschaltet. Alle jungen Männer bekommen einen Musterungsbescheid, der ihnen Termin und Ort ihrer Musterung mitteilt. Zu diesem Termin haben die Aufgeforderten zu erscheinen und werden ärztlich untersucht. Auf Grundlage dieser Untersuchung wird der individuelle Tauglichkeitsgrad festgestellt. Alle Männer haben bei der Musterung zudem die Möglichkeit, bereits mitzuteilen, dass sie den Wehrdienst verweigern und stattdessen Zivildienst ableisten möchten. Die Verweigerung muss allerdings auch schriftlich erfolgen. Hat jemand den Wehrdienst nicht verweigert, bekommt er nach der Musterung den Einberufungsbescheid, der darüber informiert, wo und wann der Wehrdienst abzuleisten ist. Der Wehrdienst umfasst verschiedene Leistungen:
  • Grundwehrdienst
  • Wehrübungen
  • Besondere Auslandsverwendungen
  • Freiwilligen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
  • Hilfeleistungen im Staatsinneren
  • Unbefristeten Wehrdienst im Fall von Spannungen und Verteidigung
Seit Bestehen des Wehrdienstes in Deutschland hat sich die abzuleistende Zeit ständig verändert, zurzeit dauert der Grundwehrdienst neun Monate und kann auch in Monatsabschnitten absolviert werden. Der Grundwehrdienst besteht aus drei Phasen. Die erste dauert drei Monate und besteht aus der Allgemeinen Grundausbildung, die mit dem Gelöbnis der Wehrdienstleistenden endet. Die zweite Phase ist die Spezialgrundausbildung, z.B. zum Fallschirmjäger. Die dritte und letzte Phase umfasst die Vollausbildung, in welcher die Wehrpflichtigen unterschiedlichste Aufgaben wahrnehmen und nach ihren Fähigkeiten, z. B. Sprach- oder Computerkenntnisse, eingesetzt werden. Geld, Sachbezüge, besondere Zuwendungen wie das Entlassungsgeld und das Dienstgeld, was der Wehrpflichtige während seines Wehrdiensts erhält, gelten als steuerfreie Einnahmen. Auch Verdienstausfallentschädigungen sind von der Steuer befreit, diese Bezüge unterliegen jedoch dem Vornehalt der Progression. Weder das Kindergeld noch die Kinderfreibeträge werden während des Wehrdienstes gezahlt. Allerdings verlängert sich der Anspruch sowohl auf das Kindergeld als auch auf den Kinderfreibetrag um die Zeit der Wehrpflicht.]]>

Pension

Mit Pension ist die Altersversorgung, d.h. die Rente, von Beamten, Richtern, Soldaten, Kirchenbeamten und anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, gemeint. Anspruch auf eine Pension ist in zwei Fällen gegeben: Der Beamte kann vor dem Eintritt in den Ruhestand eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahre nachweisen oder der Eintritt in den Ruhestand erfolgt aufgrund einer Dienstunfähigkeit. Endet ein Beamtenverhältnis durch Entlassung, wird der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Jedes volle Dienstjahr steigert den Anstieg der Pension. Nach 40 Dienstjahren liegt der Höchstversorgungssatz bei 71,75 Prozent des letzten Gehalts. Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten als Witwen- bzw. Waisenrente einen bestimmten Anteil der Pension. Für Witwen bzw. Witwer liegt er bei 60 Prozent (für nach 1961 Geborene bei 55 Prozent), für Vollwaisen bei 20 Prozent und für Halbwaisen bei 12 Prozent. In beiden Fällen endet die Zahlung in der Regel mit dem 27. Lebensjahr. Die Pension gilt als Arbeitslohn. Daher entfallen auf sie Lohnsteuern. Die Steuerlast kann um einen Versorgungsfreibetrag von maximal 3.072 Euro pro Kalenderjahr gemindert werden. ]]>

Öffentlicher Dienst

Als öffentlichen Dienst bezeichnet man die Tätigkeiten von Menschen, die nach öffentlichem Recht beschäftigt sind. Dazu zählen Beamte, Richter, Soldaten und Rechtsreferendare. Hinzu kommen alle Personen, die in Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts arbeiten. Zwar gelten Kirchen auch als Körperschaften des öffentlichen Rechts, allerdings gelten hier aufgrund der im Grundgesetz verankerten Autonomie der Kirchen zum Teil andere Bestimmungen. Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (Dienstherren) sind sowohl der Bund als auch die Bundesländer und einzelne Kommunen sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Beispiele für Bundes- oder Landesbehörden sind Finanzämter und Versorgungsämter. Beispiele für Behörden, die von Gemeinden, Städten oder Kreisverwaltungen getragen werden, sind Jugendämter, Sozialämter und Ordnungsämter. Orte für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind u.a. Behörden, Schulen, Universitäten, die Bundesbank und staatliche Krankenhäuser. Ehemals typische Beispiele für den öffentlichen Dienst sind heute meist privatisiert, so z.B. die Müllabfuhr. Bis 2005 galten im öffentlichen Dienst einheitliche Tarifverträge. Der bekannteste war der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Heute gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). ]]>