Wohngeld

Ist jemand aufgrund seines oder ihres geringen Einkommens nicht in der Lage, die Miete oder die Kosten des selbst genutzten Wohneigentums zu tragen, erhält er oder sie vom Staat Wohngeld. Handelt es sich um eine Mietwohnung oder ein Miethaus, ist das Wohngeld ein Mietzuschuss, handelt es sich um die finanzielle Unterstützung für die Kosten, die im selbst genutzten Wohneigentum entstehen, nennt sich das Wohngeld Lastenzuschuss. Grundsätzlich kann jede Person Wohngeld beantragen. Generell ausgeschlossen sind allerdings Menschen, die einen Wehrdienst oder einen Zivildienst ableisten sowie Alleinstehende, die eine Erstausbildung absolvieren. Auch Schüler und Studenten erhalten in der Regel kein Wohngeld. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, etwa dann, wenn eine sehr lange Studiendauer besteht oder Schülerinnen und Studenten mit Familienangehörigen zusammenleben, die keinen Anspruch auf Studien- oder Ausbildungsförderung haben. Ein Antrag auf Wohngeld muss schriftlich mit einem entsprechenden Formular bei der örtlichen Wohngeldstelle beantragt werden. Fällt der Wohngeldbescheid positiv aus, wird das Wohngeld ab dem ersten Tag des Antragsmonats zunächst in der Regel für 12 Monate bewilligt. Die Höhe des Wohngelds errechnet sich aus der Anzahl der Familienmitglieder, der Höhe der Einkommens und der Höhe der Miete bzw. der Belastung im Fall von Wohneigentum. Der durchschnittliche Wohngeldbetrag beträgt seit Anfang 2009 140 Euro monatlich. Leben Kinder im Haushalt, wird das Kindergeld für die Bewilligung und Berechnung des Wohngelds nicht berücksichtigt. Dem Antrag auf Wohngeld muss nicht nur das Wohngeldformular, sondern ebenfalls eine Bescheinigung des Vermieters (bei einer Mietwohnung) oder eine Fremdmittelbescheinigung der Bank (bei selbst genutztem Wohneigentum) beiliegen. Weitere wichtige Unterlagen sind z.B.

  • Eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
  • Eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit
  • Nachweise über Kapitalerträge (z.B. Kontoauszüge oder Sparbuchauszüge)
  • Schulbescheinigungen von Kindern
  • Rentenbescheide
  • Bafög-Bescheide (Alleinstehende Bafög-Berechtigte sind vom Wohngeldanspruch ausgeschlossen)
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen
Wohngeld ist Teil des Sozialgesetzbuches und wird im Wohngeldgesetz geregelt. ]]>

MiniJob

Ein MiniJob, oder, wie er auch genannt wird, eine geringfügige Beschäftigung, liegt vor, wenn der Arbeitslohn 400 Euro im Monat nicht überschreitet.

Gesetzlich und steuerrechtlich wird zwischen zwei Formen des Mini-Jobs unterschieden: Zum einen gibt es die geringfügige Beschäftigung, bei der der monatliche Lohn 400 Euro nicht übersteigt. Zum anderen gibt es die kurzfristige Beschäftigung, d.h. das Arbeitsverhältnis ist von vorneherein auf maximal zwei Monate oder 50 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht von Personen, die das Entgelt für ihren Lebensunterhalt brauchen. Daher sind die Arbeitnehmer hier in der Regel Studenten, Schüler, Hausfrauen oder Arbeitnehmer, die die Tätigkeit kurzfristig neben ihrem eigentlichen Beruf ausüben.

Zwar sind MiniJobs sozialversicherungsfrei bzw. kann sich der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er sich sozial versichern will, allerdings sind MiniJobs nicht frei von der Steuerpflicht. Der Arbeitgeber muss auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 30 Prozent leisten, die sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags zusammensetzt. Es kommen außerdem Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung hinzu.

Minijob im Privathaushalt

Wird der Minijob als haushaltsnahe Tätigkeit in einem Privathaushalt ausgeübt (z.B. Kochen, Putzen, Gartenarbeit) verringert sich die Steuerabgabe auf etwa vierzehn Prozent, von denen sich der Hauptteil ebenfalls aus Krankenversicherungsbeitrag (fünf Prozent), Pflegeversicherungsbeitrag (fünf Prozent) sowie Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (zwei Prozent) zusammensetzt.

Die Anmeldung und Bezahlung der Minijobs erfolgt bei einer unternehmerischen Beschäftigung zumeist durch monatliche Beitragsnachweise, also z.B. Banküberweisungen oder Scheckzahlungen. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt erfolgen die Anmeldung der beschäftigten Person und ihre Bezahlung über das Haushaltsscheck-Verfahren. Hier zieht die Bundesknappschaft die Beträge des vergangenen Halbjahres jeweils zum 15. Januar und 15 Juli ein.

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Kurzfristige Beschäftigung

Als kurzfristig gilt eine Beschäftigung wenn sie nicht länger als 50 Tage in einem Kalenderjahr oder nicht länger als zwei Monate ausgeübt wird, d.h. also von vorneherein zeitlich begrenzt angelegt ist. Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen, auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern, ausgeübt, werden sie ebenfalls unter diesen zeitlichen Konditionen zusammengerechnet. Liegt eine vertragliche Wiederholung des Arbeitsverhältnisses vor oder dauert die Beschäftigung länger als ein Jahr, wird sie nicht als kurzfristige Beschäftigung eingestuft – unabhängig davon, ob die zeitlichen Höchstgrenzen überschritten wurden oder nicht. Grundsätzlich ist eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei, allerdings müssen Umlagen gezahlt werden. Außerdem unterliegt das Einkommen durch eine kurzfristige Beschäftigung der Steuerpflicht. Dies geschieht entweder durch eine Pauschalsteuer, die der Arbeitgeber zahlen muss, oder über die Lohnsteuer. Liegt das Entgelt über 400 Euro, darf der Beschäftigung nicht berufsmäßig nachgegangen werden. Berufsmäßig bedeutet, dass die Beschäftigung dem Lebensunterhalt dient. Dieser Fall liegt dann nicht vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Auch Hausfrauen und -männer sowie Studenten und Schüler können einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen. ]]>

Ferienjob

Viele Schüler und Schülerinnen möchten ihr Taschengeld durch gelegentliche Jobs aufbessern. Besonders beliebt sind Ferienjobs wie in den langen Sommerferien. Da zu dieser Zeit keine schulischen Verpflichtungen bestehen ist es möglich, mehrere Wochen am Stück in einem Betrieb zu arbeiten. Neben einer finanziellen Entlohnung profitieren viele Jugendliche von der Möglichkeit, erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Wenngleich die ausgeübte Tätigkeit in der Regel weniger anspruchsvoll ist, übernimmt der Jugendliche Verantwortung und kann einen Einblick in den Berufsalltag erhalten. Regelungen durch den Jugendschutz Genaue Regelungen zur Arbeitszeit und zum Umfang der Tätigkeit sind gesetzlich im Jugendschutzgesetz verankert. Sowohl Arbeitgeber, als auch Eltern und Schüler sind angehalten, sich diesbezüglich genau zu informieren. Frühzeitige schwere körperliche Belastungen sollen so vermieden werden, so dass die Heranwachsenden vor gesundheitlichen, körperlichen uns seelischen Schäden geschützt werden. Erst mit dem 15. Lebensjahr ist die Aufnahme einer Beschäftigung gesetzlich erlaubt. Bei einem Ferienjob handelt es sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis. Bis zur Vollendung der Schulpflicht gilt, dass der Ferienjob auf maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr begrenzt wird. Dabei wird von einer 5-Tage-Woche ausgegangen, so dass man rechnerisch an 20 Tagen einem Ferienjob nachgehen darf. Die maximale Arbeitszeit für Jugendliche unter 18 Jahren liegt bei 8 Stunden pro Tag, bzw. 40 Stunden pro Woche. Hierbei gilt, dass die Arbeitszeit zwischen 6.00h und 20.00h liegen sollte. Allerding gelten für bestimmte Branchen wie Gastronomie oder Landwirtschaft entsprechende Ausnahmen. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen müssen laut Gesetz 12 Stunden Freizeit zur Erholung liegen. Des Weiteren gilt, dass Arbeit am Wochenende sowie an Feiertagen allgemein nicht zulässig ist, wobei auch hier für bestimmte Branchen, wie Gastronomie und in der Pflege, Ausnahmeregelungen existieren. So müssen mindestens zwei Wochenenden im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Während eines Ferienjobs sind die Schülerinnen und Schüler über den Betrieb unfallversichert. Das bedeutet, dass im Falle eines Arbeitsunfalls während der Arbeitszeit sowie auf den Arbeitswegen die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers für die Schadensregulierung aufkommt. Dies gilt für Mini-Jobs als auch für Ferienjobs, die über die Lohnsteuerkarte abgewickelt werden. Es fallen hierbei keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Wie viel Geld darf man verdienen? Natürlich darf man so viel Geld verdienen, wie man kann. Dennoch sollte man auf die gesetzlichen Grenzen bezüglich des Einkommenssteuerfreibetrags, des Kindergeldes und des Bafögs beachten, da man sonst Steuern nachzahlen oder erhaltene Beträge zurückzahlen muss. Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer liegt bei 7.664 Euro jährlich. Das Kindergeld wird gezahlt, solange das Einkommen des Kindes die Grenze von 8.600 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Verdient das Kind mehr, müssen zu viel gezahlte Gelder zurück erstattet werden. Für Studenten die Bafög beziehen gilt, dass sie nicht mehr als 4.206 Euro pro Kalenderjahr verdienen dürfen, da sonst der Bafög-Anspruch erlischt. ]]>