Sachbezüge

Sachbezüge sind Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in nicht geldwerter Form überlassen und vom Arbeitgeber als Vergütung geleistet werden. Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, also Rabatte, zusätzliche Leistungen, Naturalleistungen oder Sachleistungen. Das sind z. B. Freiflüge für Mitarbeiter von Fluggesellschaften, kostenlose oder verbilligte Verpflegung, kostenlose oder günstigere Wohnungen, Benzingutscheine, verbilligte Waren (z.B. Kleidung) oder Dienstleistungen. Bekannteste Sachbezüge sind Dienstwagen, die dem Arbeitnehmer auch privat überlassen werden. Da Sachbezüge als Einkommen gelten, unterliegen sie sowohl der Sozialabgaben als auch der Besteuerung. Allerdings gibt es einen Freigrenze: Bis zu einem Betrag von 1.080 Euro sind Sachbezüge steuerbefrei. Müssen Sachbezüge versteuert werden, geschieht dies entweder individuell oder pauschal. ]]>

Sachbezug / Sachleistungen

Der Sachbezug ist im Arbeitsverhältnis eine Einnahme, die nicht aus Geld besteht. Der Sachbezug umfasst Sachleistungen, Naturalleistungen, zusätzliche Leistungen und einen geldwerten Vorteil. Beispiele für den Sachbezug sind Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses günstiger oder unentgeltlich bekommt, Zinsvorteile, eine kostenlose oder verbilligte Wohnung, verbilligtes Kantinenessen, Freiflüge, ein Dienstwagen, der auch für den privaten Gebrauch genutzt werden kann oder Benzingutscheine. Der Sachbezug gilt als Arbeitsentgelt. Er kann entweder als laufender nicht geldwerter Lohn oder als einmalige Leistung gewährt werden. Da sowohl Geld als auch Güter, die aus Geldeswert bestehen zu den Einkünften gerechnet werden, unterliegt auch der Sachbezug der Steuerpflicht und den Beiträgen zur Sozialversicherung. Sachbezüge können entweder individuell oder pauschal besteuert werden. Für Sachbezüge besteht eine Freigrenze: Sie sind bis zu einem Betrag von 1.080 Euro steuerfrei.]]>

Nettolohn

Der Nettolohn stellt den Betrag dar, der nach diversen gesetzlichen Abzügen vom Bruttolohn bestehen bleibt. Um den Nettolohn zu erfassen, müssen vom Bruttolohn Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen werden. So müssen mit der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag steuerliche Abgaben geleistet werden. Daneben werden Sozialversicherungsabgaben Beiträgen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig. Diese Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gemeinsam. Sowohl die Steuern als auch die Sozialversicherungsabgaben fallen bei jedem Arbeitnehmer unterschiedlich hoch aus. Für die Höhe der Lohnsteuer ist z.B. die Einteilung in die Lohnsteuerklasse entscheidend. Alle Abzüge werden vom Arbeitgeber automatisch einbehalten und an die entsprechenden Stellen, z.B. das Finanzamt, die Krankenkassen und die Rentenversicherung, weitergeleitet. Doch nicht nur Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden vom Lohn abgezogen, sondern zum Teil sind auch Sachbezüge steuer- und abgabenpflichtig, z.B. Zuwendungen wie ein Firmenwagen oder Freiflüge. ]]>

Lohnsteuerjahresausgleich

Ein Arbeitgeber kann oder muss für seinen Arbeitnehmer in bestimmten Fällen einen Lohnsteuerjahresausgleich (Jahreslohnsteuerausgleich) vornehmen. Dieser wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeführt und zielt darauf, mögliche zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzubekommen. Eine Zurückerstattung erfolgt dann, wenn die einbehaltende Lohnsteuer die auf den Jahreslohn entfallene Lohnsteuer übersteigt. Im Lohnsteuerjahresausgleich werden Sonderkosten geltend gemacht. Einkünfte über das eigentliche Gehalt hinaus, z.B. aus Immobilien oder Nebentätigkeiten, alle Sachbezüge und vermögenswirksamen Leistungen, müssen allerdings ebenfalls angegeben werden. Von der Summe dieser Bezüge werden der Versorgungsfreibetrag, der Altersentlastungsbetrag und die auf der Lohnsteuer eingetragenen Freibeträge abgezogen. Der Lohnsteuerjahresausgleich erfolgt u.a. dann nicht, wenn der Arbeitnehmer es beantragt hat, der Arbeitnehmer nach den Steuerklassen 5 oder 6 besteuert war oder einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen 3 oder 4 geführt wurde, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Hinzurechnungsbetrag oder Freibetrag eingetragen ist oder der Arbeitnehmer in Ausgleichsjahr z.B. Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld erhalten hat. Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wurde 2009 abgeschafft und durch die freiwillige Einkommensteuererklärung ersetzt.]]>

Jobticket

Jobtickets sind Monats- oder Jahreskarten für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr, die ein Unternehmen oder eine Behörde seinen Mitarbeiter entweder unentgeltlich oder entgeltlich für die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsort zur Verfügung stellt. Da die Unternehmen und Behörden beim Kauf von Fahrkarten oft Sonderkonditionen von den Verkehrsunternehmen erhalten, können auch die Arbeitnehmer mit einem günstigeren Preis als dem Normalpreis beim Kauf eines Jobtickets rechnen. Seit 2004 unterliegen Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinem Arbeitsnehmer für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zahlt, der Lohnsteuer. Ist der Zuschuss nicht höher als die Werbungskosten, die der Arbeitnehmer geltend machen kann, kann der Fahrkostenzuschuss pauschal mit 15 Prozent versteuert werden. In einem solchen Fall ist der Zuschuss für das Jobticket auch sozialversicherungsfrei. Als Alternative ist die monatliche Freigrenze von 44 Euro auf Sachbezüge anwendbar. Allerdings nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wert der Fahrberechtigung monatlich zufließt. Dies kann beim Finanzamt insbesondere dann ein Problem darstellen, wenn Jobtickets nicht als Monats- sondern als Jahrestickets ausgegeben werden.]]>