Versicherungsmakler

Ein Versicherungsmakler ist ein Versicherungsvermittler. Er oder sie vermittelt Verträge zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer und arbeitete entweder selbstständig oder in einem Maklerbüro. Dabei sind die Versicherungsmakler nicht an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern vertreten die Interessen des Versicherungsnehmers. Versicherungsmakler können aus einem breiten Angebot von Versicherungen die individuellen Versicherungswünsche ihrer Kunden berücksichtigen und potenziellen Versicherungsnehmern entsprechenden Möglichkeiten vorlegen. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers sind in einem Maklervertrag geregelt. Die Aufgaben des Versicherungsmaklers umfassen die Prüfung des Versicherungsschutzes des Versicherungsnehmers, die Betreuung und Überprüfung des Versicherungsverhältnisses und die Vermittlung von Versicherungen zwischen Versicherungsträger und Versicherungsgesellschaft. Da der Versicherungsmakler im Falle einer schuldhaften Verletzung seiner Pflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer haftet, muss er, genau wie Steuerberater, eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Vergütung des Versicherungsmaklers ergibt sich nur dann, wenn der Versicherungsmakler zwischen zwei Parteien erfolgreich eine Versicherung vermittelt hat. In diesem Fall, und nicht schon für den Beratungsfall, darf der Versicherungsmakler eine Courtage erheben. Allerdings darf der Versicherungsmakler Dritte, die keine Verbraucher sind, beraten und für diese Beratung eine Vergütung in Form eines Honorars verlangen. Da Versicherungsmakler im Interesse der Versicherungsnehmer handeln, sind die abzugrenzen von Versicherungsvertretern. Diese sind vertragsrechtlich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden. ]]>

Grundsicherung

Die bedarfsorientierte Grundsicherung ist eine Basisleistung, die seit 2003 von Menschen beantragt werden kann, die auf Grund ihres Alters oder wegen dauerhafter Erwerbsminderung keiner Arbeit nachgehen können und deren Einkünfte somit nicht zur Sicherung des grundlegenden Bedarfs zur Lebensunterhalts ausreichen. Diese eigenständige Sozialleistung basiert auf dem Grundsicherungsgesetz und ist im Sozialgesetzbuch verankert. Finanziert wird diese Leistung von Steuermitteln. Antragsberechtigt sind Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Lage des Arbeitsmarkts aus medizinischen Gründen nicht am Erwerbsleben teilhaben können und somit ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Anträge sind beim örtlichen Sozialamt zu stellen. Der zuständige Rentenversicherungsträger ist für die Prüfung der Abtragstellung im Auftrag der Gemeinde-, Kreis- oder Stadtverwaltung verantwortlich. Die Regelsätze für die Sozialleistung wird von den Bundesländern festgelegt. Durch diese Form der beitragsunabhängigen Leistung soll die Zahlung der Sozialhilfe vermieden werden. Die Höhe der Leistung ist zudem abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem ihres Ehepartners. Dies gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften oder gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Anders als bei der Sozialhilfe wird auf das Einkommen von Eltern oder Kindern nicht zurück gegriffen, es sei denn, das jährliche Einkommen liegt über 100.000 Euro. ]]>

Firmeninsolvenz

Gilt ein Unternehmen als überschuldet und somit zahlungsunfähig, kann es ein Insolvenz-Verfahren (Firmeninsolvenz) einleiten. Bundesweit hat die Anzahl der Firmeninsolvenzen seit den 90er Jahren stetig zugenommen und liegt derzeit auf Rekordniveau. Zunächst wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Unternehmen selbst oder einem Gläubiger beim Insolvenzgericht eingereicht. Dieses begutachtet die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, indem sachverständige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden und ein Insolvenzverwalter die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise übernimmt – je nach Entscheidung des Gerichts. Ziel ist es, möglichst noch Einnahmen zur Schuldentilgung zu tätigen oder einen Käufer zu finden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Beschäftigungsverhältnisse beendigt werden. Der Insolvenzverwalter tritt nun rechtlich an die Stelle des Arbeitgebers und entscheidet über die Notwendigkeit betrieblicher Kündigungen. Hier greifen Sonderregelungen für Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende und ist somit kürzer als die vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Für diese drei Monate im Zeitraum der Insolvenzeröffnung ist der Arbeitnehmer berechtigt, bei der Arbeitsagentur Insolvenzgeld in Höhe der Netto-Vergütung zu beantragen, wenngleich die Wahrscheinlichkeit sinkt, dass etwaige Gehaltsrückzahlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, zurück gezahlt werden. ]]>