Versteuerndes Einkommen

Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Bei der Körperschaftssteuer bildet der Gewinn, der sich nach Abzug von Freibeträgen ergibt, das zu versteuernde Einkommen. Auch bei der Einkommenssteuer ist das Einkommen, welches der Steuerpflichtige im Kalenderjahr bezogen hat, Grundlage für die Errechnung der individuellen Steuerlast. Vom steuerlichen Einkommen werden ebenfalls Freibeträge und andere Abzüge vorgenommen, z.B. außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Werbungskosten. Zu den Werbungskosten zählen z.B. Fahrtkosten zwischen Arbeits- und Wohnort, zu den Sonderausgaben zählen insbesondere Versicherungsbeiträge, z.B. für die Kranken- Pflege- und Unfallversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Auch Beiträge für freiwillige und private Versicherungen sind steuerlich absetzbar. Aus diesem Grund ist das zu versteuernde Einkommen nicht zu verwechseln mit dem Bruttogehalt. Im Gegenteil: Das zu versteuernde Einkommen ist deutlich niedriger. Auf Basis des zu versteuernden Einkommens wird der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen berechnet. Dieser orientiert sich an der Höhe des individuellen Einkommens und endet bei einem maximalen Steuersatz von 45 Prozent, der so genannten Reichensteuer. ]]>

Sozialversicherungsfrei

Die Höhe der Beiträge für die Sozialversicherung ist abhängig vom Bruttolohn des Versicherungsnehmers. In Deutschland gilt eine Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung. Dabei handelt es sich um eine Grenze, bis zu der bei den verschiedenen Sozialversicherungen, der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die Beiträge erhoben werden. Alle Einkünfte, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus gehen, bleiben sozialversicherungsfrei. Ist eine Person sozialversicherungsfrei bedeutet das also nicht, dass sie aus der gesetzlichen Versicherungspflicht herausfällt. Es bedeutet, dass für die Personen bestimme Vorschriften gelten. Meistens bezieht sich die Versicherungsfreiheit auf die Krankenversicherung. Hier ist z.B. jemand versicherungsfrei, wenn er oder sie seit drei Jahren über der Versicherungsgrenze und also unter die erwähnte Regelung zur Beitragsbemessungsgrenze fällt. Auch Beamte, Soldaten oder Richter sind versicherungsfrei. Hier gelten andere Regelungen als für Angestellte, denn Beamte erhalten bei Krankheit eine Fortzahlung ihrer Bezüge und haben z.B. Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe. Auch Geistliche von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften, Diakonissen oder weitere Personen, die aus Gründen des Glaubens in gemeinnützigen Arbeitsbereichen beschäftigt sind, sind versicherungsfrei, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit freie Unterkunft, meist direkt an ihrem Arbeitsort, haben und nur ein geringes Taschengeld erhalten. Zudem sind geringfügig Beschäftige sozialversicherungsfrei, also Personen, die entweder einen Mini-Job ausüben, der die 400-Euro-Grenze nicht überschreitet oder lediglich einer Tätigkeit nachgehen, die auf zwei Monate befristeten ist.]]>

Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist Teil des öffentlichen Sicherungssystems in Deutschland. Sie wurde eingeführt, damit sich auch Personen, die nicht die finanziellen Mittel für eine private Versicherung haben, versichern können. Die Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung und wird von öffentlich-rechtlichen Körperschaften getragen. Leistungen der Sozialversicherung werden nicht durch Steuern, sondern durch Versicherungsbeiträge gezahlt. Zu den Sozialversicherungen zählen die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Unfall- und Pflegeversicherung. Die Beiträge berechnen sich nach den Bruttolöhnen der Versicherungsnehmer und werden gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt und direkt an die Krankenkassen abgeführt. Die Leistungen sind gesetzlich festgelegt, so dass alle Versicherungsnehmer, unabhängig davon, wie hoch ihre Beitragszahlungen ausfallen, die gleichen Leistungen erhalten. Zwar steigen die Beitragserhöhungen, die Leistungen jedoch bleiben in vielen Fällen gleich oder nehmen sogar ab. Daher empfehlen sich heutzutage Zusatz-Versicherungen für gesetzlich sozialversicherten Arbeitnehmer, z.B. Zahnzusatzversicherungen oder Versicherungen für die Altersvorsorge, z.B. über die Riester-Rente. ]]>

Sozialabgaben

Geht man einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, müssen Sozialabgaben geleistet werden. Diese setzten sich aus Beiträgen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammen. All diese Beiträge werden direkt vom Bruttolohn abgezogen und vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger weitergeleitet. Der Arbeitnehmer hat die Sozialabgaben nicht alleine zu tragen, sondern der Arbeitgeber übernimmt etwa die Hälfte der Beiträge. Sozialabgaben können sich senken lassen, indem man z.B. die Krankenkasse wechselt und eine Krankenkasse mit niedrigeren Beiträgen wählt. Die Sozialabgaben richten sich nach dem Bruttolohn bzw. Bruttogehalt. Allerdings gilt hier eine Grenze der zu leistenden Beiträge. Hat jemand ein sehr hohes Gehalt, muss er Sozialabgaben nur bis zu einer bestimmten Grenze, der Beitragsbemessungsgrenze, zahlen. Sie wird jährlich neu festgelegt und berechnet sich aus dem Durchschnitt des Bruttolohns der Sozialversicherten. Übt jemand einen Mini-Job aus, ist er von der Sozialversicherungspflicht befreit und leistet dementsprechend keine Sozialabgaben. Allerdings können sich auch Personen, die einem solchen 400-Euro-Job nachgehen, freiwillig sozialversichern. Anders als die Lohnsteuer, können die Sozialabgaben steuerlich nicht zurückerstattet werden.]]>

Pflegeversicherung

Eine Pflegeversicherung ist eine Sozialversicherung, die die Gefahr einer Pflegebedürftigkeit finanziell absichert. In Deutschland gibt es drei Pflegeversicherungen: Es gibt die gesetzliche Pflegeversicherung (sie ist eine Pflichtversicherung), es gibt die private Pflegeversicherung und die Pflegezusatzversicherung. Neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Pflegeversicherung ein weiterer Bestandteil der Sozialversicherungen. Träger der Pflegeversicherungen sind die Pflegekassen, die zwar bei den Krankenkassen errichtet wurden, aber Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und sich selbst verwalten. Beiträge für die Pflegeversicherung werden gemeinsam von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach der Pflegebedürftigkeit. Es werden sowohl Kosten für Pflegehilfsmittel als auch Pflegedienstleistungen in stationären Pflegeeinrichtungen und der häuslichen Pflege finanziert. Jede Leistung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Ein solcher Antrag muss außerdem dann gestellt werden, wenn ein Wechsel der Pflegestufe angestrebt wird. Nach der Antragsstellung prüft die Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand durch den Medizinischen Dienst bzw. den Sozialmedizinischen Dienst. Ist jemand privat pflegeversichert, wird Pflegebedürftigkeit und Pflegeaufwand durch einen Gutachter festgestellt. Mit Hilfe von Zeitkorridoren für Pflegetätigkeiten wird die individuelle Pflege berechnet. Die Einstufung in eine Pflegestufe kann einer zeitlichen Beschränkung unterliegen, so dass erneute Gutachten nötig sind. In Deutschland unterscheidet man drei Pflegestufen. Pflegestufe drei steht für schwerste Pflegebedürftigkeit und setzt einen Hilfebedarf von mindestens 300 Minuten pro Tag fest. Die zweite Pflegestufe bezeichnet schwere Pflegebedürftigkeit und geht von einem Hilfebedarf von mindestens 180 Minuten pro Tag aus. Die erste Pflegestufe gilt als erhebliche Pflegebedürftigkeit und umfasst 90 Minuten Hilfebedarf pro Tag. Seit 2008 besteht zudem mit der Pflegestufe Null Leistungsanspruch für Demenzkranke. Gegen die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe kann Widerspruch eingelegt werden, etwa dann, wenn die bewilligte Pflegestufe nicht dem tatsächlichen Pflegeaufwand entspricht. ]]>