Steuererklärung

Mit der Steuererklärung legen Privatpersonen und Unternehmen die Informationen offen, die dem Finanzamt zur Erhebung der Steuerlast notwendig sind. Sie muss entweder in Form des amtlich vorgegebenen Formulars oder in elektronischer Form, mit dem Programm ELSTER, an das Finanzamt übermittelt werden. Wichtigste Beispiele für Steuererklärungen sind die Einkommenssteuererklärung von Arbeitnehmern, die Umsatzsteuererklärung von Unternehmen oder die Körperschaftssteuererklärung bei juristischen Personen. In der Regel ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, eine Steuererklärung vorzulegen. Es gilt entweder die Pflichtveranlagung oder die Antragsveranlagung. Trifft die Pflichtveranlagung auf einen Arbeitnehmer zu, muss er eine Steuererklärung vorlegen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Ehepartner die Lohnsteuerklassenkombination drei/fünf gewählt haben oder wenn jemand im Kalenderjahr Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld erhalten hat. Außerdem muss eine Steuererklärung auf Aufforderung des Finanzamtes vorgelegt werden. Die Antragsveranlagung tritt in Kraft, wenn jemand, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung abgibt. Aufgrund des Aufwandes, der mit der Erstellung einer solchen Erklärung verbunden ist, sind viele Menschen froh, wenn sie keine Steuererklärung abgeben müssen. Doch der Aufwand kann sich in vielen Fällen lohnen: Oftmals erstattet das Finanzamt Steuern, da im Jahr zu viele Abgaben geleistet wurden. Hilfe bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen und anderen steuerlichen Fragen geben Steuerberater. Eine Steuererklärung muss dem Finanzamt bis zum 31. Mai des Folgejahres vorliegen. Lässt eine Privatperson oder ein Unternehmen die Steuererklärung extern, in der Regel von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, vornehmen, verlängert sich die Frist bis zum Jahresende. ]]>

Staatliche Förderungen Riester-Rente

Die Riester-Rente ist staatlich gefördert. Es handelt sich bei ihr um eine vom Staat durch Zulagen geförderte Form der freiwilligen privaten Altersvorsorge. Zur staatlichen Förderung sind die folgenden Personengruppen berechtigt:

  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • Rentenversicherungspflichtige Selbstständige
  • Landwirte, die rentenpflichtversichert sind
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Kindererziehende für die ersten drei Jahre des Kindes
  • Bezieher von Arbeitslosengeld, Hartz IV
  • Bezieher von Krankengeld
  • Personen, die nicht erwerbsmäßig in der Pflege beschäftigt sind (z.B. Pflege einer Angehörigen)
  • Erwerbsgeminderte und dienstunfähige Personen
  • Vorruheständler, die pflichtversichert waren
  • Ehepartner von Riester-Renten-Berechtigten
  • Beamte, Richterinnen und Soldaten, wenn diese von der Versicherungspflicht befreit sind.
Die staatliche Förderung besteht aus zwei Formen: Der Altersvorsorgenzulage und des Sonderausgabenabzugs. Zu beachten ist, dass staatliche Förderung nur dann gewährt wird, wenn der Versicherungsnehmer seine Altersvorsorge bei einem zertifizierten Versicherungsträger abgeschlossen hat. Weitere Informationen zur privaten Altersvorsorge finden sich unter dem Stichwort Riester-Rente. ]]>

Sozialhilfesatz

Der Regelsatz der Sozialhilfe wird regelmäßig neu berechnet und beträgt sei Juli 2009 genau 359 Euro und entspricht so dem Betrag von Arbeitslosengeld II. Für Familien wird Sozialhilfe gestaffelt gezahlt und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Rechnungsgrundalge für den individuellen Sozialhilfesatz ist das Einkommen und Vermögen eines jeden Einzelnen. Auch wenn Empfänger von Sozialhilfe in der Regel nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis stehen, wird ihnen Einkommen angerechnet, da auch Renten, Kindegeld oder Krankengeld als Einkommen zählen. Hinzu kommt, dass die unter die Sozialhilfe fallenden Personen einer Tätigkeit nachgehen können, die drei Stunden pro Tag nicht überschreitet. Als Vermögen gelten nicht nur Wertgegenstände und Erbstücke, sondern z.B. auch Arbeitsgeräte, welche für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Berufsausbildung notwendig sind, angemessener Hausrat, staatlich geförderte Altersvorsorge, z.B. die Riester-Rente, Gegenstände für wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten sowie ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück. Sozialhilfe soll den Lebensunterhalt decken und leistet daher Zahlungen für Miete, Kleidung oder Heizkosten. Da zudem ein soziokulturelles Existenzminimum für die Leistungsempfänger aufrecht erhalten werden soll, gibt es auch Zahlungen zur Teilnahme am kulturellen Leben.]]>

Lohnfortzahlung

Durch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird dem Arbeitnehmer für eine maximale Zeit von sechs Wochen das Arbeitsentgelt weitergezahlt. Sie wird auch als Entgeltfortzahlung bezeichnet.

Erkrankt ein Arbeitnehmer, muss er den Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen und häufig auch bereits am ersten Tag ein ärztlichen Attest vorlegen (Anzeige- und Nachweispflicht). Über die Gründe und die Art der Krankheiten müssen keine Angabe gemacht werden.

Die Lohnfortzahlung ist an die folgenden Bedingungen gebunden: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens seit vier Wochen bestehen, die Krankheit muss den Arbeitgeber arbeitsunfähig machen, die Arbeitsunfähigkeit muss die Folge einer Krankheit sein und der Arbeitnehmer darf seine Krankheit nicht „grob verschuldet“ haben („grobe Verschuldung“ liegt z.B. bei Trunkenheit am Steuer und einem daraus resultierenden Unfall vor).

Die Lohnfortzahlung gilt als Lohnausfallzahlung, so dass sich der Betrag nach der Vergütung richtet, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wäre er gesund und könnte arbeiten (Überstunden werden hier nicht berücksichtigt). Genau wie beim normalen Lohn bzw. Gehalt unterliegt die Lohnfortzahlung Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Im Fall einer Lohnfortzahlung ruhen die Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Verletztengeld und Krankengeld.

Insgesamt wird die Lohnfortzahlung für sechs Wochen geleistet. Geht die Erkrankung über diese sechs Wochen hinaus, übernimmt die Krankenkasse die weiteren Zahlungen und leistet dem Arbeitnehmer ein steuerfreies Krankengeld.

Für Beamte und andere im öffentlich-rechtlichen Dienst beschäftigte Personen gilt die Lohnfortzahlung nicht. Sie erhalten ihre Bezüge im Krankheitsfall ohne Fristen weiter.

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HARTZ IV

Hartz IV stellt das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz als letzte Stufe des Gesetzespakets zur Arbeitsmarktreform dar. Mit Hartz IV wurde der bisher dreistufige Aufbau von Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld zusammengeführt zum Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende). Siehe Arbeitslosengeld 2 ]]>