400-Euro-Jobs – Studium

Wird die 400-Euro-Grenzen beim Einkommen nicht überschritten, gelten die Tätigkeiten als Minijobs und als geringfügige Beschäftigung und sowohl BAföG-Ansprüche als auch Kindergeldzahlungen und Versicherungsfreiheit bleiben bestehen.

Minijobs im Studium


Bei Minijobs kann es sich sowohl um eine kurzfristige als auch um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handeln. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind meist regelmäßige Beschäftigungen, deren Lohn nicht mehr als 400-Euro beträgt. Gehen StudentInnen mehreren Jobs nach, die die 400-Euro-Einkommensgrenze jedoch zusammengerechnet nicht überschreiten, werden diese Jobs als ein Job gezählt und Steuer- und Versicherungsfreiheit bleiben bestehen. Andersherum verhält es sich jedoch genauso: Werden mehrere Jobs ausgeübt, die zusammen ein Einkommen von mehr als 400 Euro ergeben, fällt die Versicherungsfreiheiten weg. Werden Studierende, sie gesetzlich versichert sind, auf 400-Euro-Basis beschäftigt, müssen die Arbeitgeber einen Pauschalbetrag an die Kranken- und Pflegeversicherungen zahlen. Dieser Pauschalbetrag verringert sich auf fünf Prozent, wenn StudentInnen in Privathaushalten beschäftigt sind und z.B. die Betreuung und Pflege von alten und kranken Menschen oder Kindern übernehmen oder kochen, waschen und Gartenarbeiten erledigen und daher Aufgaben wahrnehmen, die auch Familienmitglieder übernehmen könnten. Studierenden, die neben einem regulären 400-Euro-Job z.B. als TrainerInne, BetreuerInnen oder ErzieherInnen tätig sind und daraus ebenfalls Bezüge erzielen, werden diese nicht auf ihr Einkommen angerechnet. Sie können ebenfalls einem 400-Euro-Job zu den genannten Bedingungen nachgehen. Aufmerksam müssen StudentInnen bei der Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sein, denn diese Sonderzahlungen werden auf das Gehalt angerechnet, so dass unter Umständen die 400-Euro-Grenze überschritten wird und Sozialabgaben und Steuern fällig werden.

400 Euro und 800 Euro Jobs


Liegt das Einkommen eines Studierenden zwischen 400 Euro und 800 Euro, werden Abgaben für die Rentenkassen fällig. Allerdings müssen StudentInnen nicht die vollen Rentenversicherungsbeiträge leisten, denn hier greift die so genannte Gleitzonenregelung und die Beiträge fallen niedriger aus, so dass Studierende maximal etwa 10 Prozent ihres Einkommens in die Rentenkassen zahlen müssen. Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, bei der die 400-Euro-Einkommensgrenze überschritten wird, fallen keine Rentenbeiträge an. Übrigens: Wer schon während des Jobbens freiwillig Rentenversicherungsbeiträge leisten will, kann eine Befreiung der Versicherungspflicht beantragen. Diese gilt dann für die gesamte Dauer der Beschäftigung. ]]>

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