Werbungskostenpauschale

Werbungskosten sind Kosten, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einkünften dienen. Sie können bei dem Erwerb der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitaleinkünften, aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften entstehen und steuerlich gelten gemacht werden. Wie Freibeträge oder Freigrenzen soll die Werbungskostenpauschale das Steuersystem vereinfachen. Grund für die Werbungskostenpauschale ist die Tatsache, dass Personen bei der Erzielung von Einnahmen häufig geringe Aufwendungen zu leisten haben. Diese Aufwendungen übersteigen auch in der Summe häufig keine bestimmte Höhe und werden daher pauschal und ohne Einzelprüfung durch die Finanzbehörden von den Einkünften des Steuerpflichtigen abgezogen. Werbungskosten werden immer auf das Einkommen angerechnet. So verringert sich das Einkommen, was sich bei der Einkommensteuererklärung und der daraus erhobenen individuellen Steuerlast möglicherweise steuerlich günstig auswirkt. Sollen Werbungskosten berücksichtigt werden, müssen sie in Einzelnachweisen der Einkommensteuererklärung beigelegt sein. Sind die Werbungskosten nicht einzeln nachgewiesen, führt das Finanzamt seine Berechnungen auf Grundlage der Werbungskostenpauschale durch. Pauschalbeträge werden auch dann zum Ansatz gebracht, wenn die Höhe der Werbungskosten gering ist oder gar keine Werbungskosten angefallen sind. Die Werbungskostenpauschale ist ein gesetzlich festgelegter steuerlich vorgesehener Pauschalbetrag für Werbungskosten und kommt in Deutschland in den folgenden Höhen zum Einsatz:

  • Ein Betrag von 920 Euro, die so genannte Arbeitnehmerpauschale, wird von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen.
  • Handelt es sich bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit um Versorgungsbezüge wird ein Betrag von 102 Euro angerechnet.
  • Ein Pauschalbetrag von 51 Euro gilt bei Einnahmen aus Kapitalvermögen, bei Ehepartner erhöht sich der Betrag aus 102 Euro.
  • Werden Einnahmen aus Unterhaltszahlungen, Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften oder Einnahmen aus sonstigen Einkünften, z.B. Renten, angeführt, gilt ein Werbungskostenpauschalbetrag von 102 Euro.
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