Kurzfristige Beschäftigung

Als kurzfristig gilt eine Beschäftigung wenn sie nicht länger als 50 Tage in einem Kalenderjahr oder nicht länger als zwei Monate ausgeübt wird, d.h. also von vorneherein zeitlich begrenzt angelegt ist. Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen, auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern, ausgeübt, werden sie ebenfalls unter diesen zeitlichen Konditionen zusammengerechnet. Liegt eine vertragliche Wiederholung des Arbeitsverhältnisses vor oder dauert die Beschäftigung länger als ein Jahr, wird sie nicht als kurzfristige Beschäftigung eingestuft – unabhängig davon, ob die zeitlichen Höchstgrenzen überschritten wurden oder nicht. Grundsätzlich ist eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei, allerdings müssen Umlagen gezahlt werden. Außerdem unterliegt das Einkommen durch eine kurzfristige Beschäftigung der Steuerpflicht. Dies geschieht entweder durch eine Pauschalsteuer, die der Arbeitgeber zahlen muss, oder über die Lohnsteuer. Liegt das Entgelt über 400 Euro, darf der Beschäftigung nicht berufsmäßig nachgegangen werden. Berufsmäßig bedeutet, dass die Beschäftigung dem Lebensunterhalt dient. Dieser Fall liegt dann nicht vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Auch Hausfrauen und -männer sowie Studenten und Schüler können einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen. ]]>

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